EDAA Trust Seal

CONVERSANT EUROPE LTD MEDIA AUFTRAG

Dieser Auftrag (Media) (“Conversant Service Order“ ) wird zwischen Conversant Deutschland GmbH (HRB 132209) mit Sitz in Geschaftsanschrift 13, 81675 München (in dieser Vereinbarung zusammenfassend als „Conversant“ bezeichnet), und dem Marketingpartner abgeschlossen. In diesen Conversant-Auftrag sind die Bedingungen der Allgemeinen Leistungsvereinbarung von Conversant (General Services Agreement, „GSA“) zwischen Conversant und dem Marketingpartner einbezogen, die unter https://www.conversantmedia.eu/legal/gsa-de (oder der jeweils aktuellen, von Conversant festgelegten URL) eingesehen werden kann, und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Partei diesen Conversant-Auftrag unterzeichnet hat. Die Parteien erkennen an, dass die Klauseln jeder anderen Vertrag, den der Marketingpartner mit einem verbundenen Unternehmen von Conversant getroffen hat, nicht auf diesen Vertrag anwendbar sind.

Bei Anzeige Kampagnen, die Suchfunktionen, eMail, Co-Registrierung oder CPA zur Generierung von Leads für den Marketingpartner verwenden („Lead-Generierung“), umfasst dieser Conversant-Auftrag auch die beigefügte Anlage zur Lead-Generierung, die unter https://www.conversantmedia.eu/legal/anlage-lead-generierung eigesehen werden kann.

In Erwägung der in diesem Vertrag enthaltenen wechselseitigen Zusicherungen und angesichts der ausgehandelten Gegenleistungen, deren Empfang und Angemessenheit hiermit bestätigt wird, vereinbaren die Parteien was folgt:

1. Vereinbarung. In diesem Conversant-Auftrag und nachfolgenden kampagnenspezifischen Anzeigenaufträgen werden die Verpflichtungen von Conversant und dem Marketingpartner im Zusammenhang mit der Auslieferung von Kampagnen durch Conversant im Auftrag des Marketingpartners festgelegt. Mit der Ausführung eines Anzeigenauftrags durch den Marketingpartner und Conversant gelten die zu jenem Zeitpunkt maßgeblichen Preise und Verkaufsbedingungen für die Werbung als akzeptiert. Alle mündlich oder schriftlich genannten Preise sind nur vierzehn (14) Tage ab dem Datum des Angebots (bzw. bei einer Annahme des Angebots für die Dauer des jeweiligen Anzeigenauftrags) gültig.

2. Kreativmaterial des Marketingpartners.

(a) Der Marketingpartner trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt jedes Werbemittels. Der Inhalt muss mit den Richtlinien für Werbemittel („Ad Guidelines“ zu finden: https://www.conversantmedia.eu/legal/creative-guidelines-de) übereinstimmen. Sofern in dieser Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt wird, stellt der Marketingpartner mindestens zehn (10) Geschäftstage vor dem Startdatum einer Mobile-Kampagne und drei (3) Geschäftstage vor dem Startdatum einer Anzeige Kampagne alle für die Vermarktung einer Kampagne notwendigen Kreativmaterialien und Inhalte („Kreativmaterial“) zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Banner, Sprache/Text für Werbe-eMails, Links, Felder, Videos, Rich Media und andere jeweils erforderliche Kreativinhalte. Alle von Conversant erstellten Kreativmaterialien oder Inhalte („Conversant-Inhalte“) bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Zustimmung (die auch per eMail erteilt werden kann) durch Conversant und den Marketingpartner. Conversant ersetzt überarbeitete Werbemittel auf schriftliche Anforderung des Marketingpartners höchstens zwei (2) Mal pro Monat, und solche überarbeiteten Werbemittel müssen fünf (5) Geschäftstage vor dem hierfür gewünschten Kampagnen-Starttermin vorliegen.

(b) Der Marketingpartner verpflichtet sich, die korrekte Funktionsweise aller an Conversant übermittelten Kreativmaterialien bis spätestens einen (1) Geschäftstag vor dem Kampagnenstart zu bestätigen. Wenn innerhalb dieser Frist keine Bestätigung vorliegt, geht Conversant davon aus, dass das Kreativmaterial ordnungsgemäß funktioniert, und der Marketingpartner verpflichtet sich, alle aus dem Kreativmaterial abgeleiteten AdImpressions oder Clicks zu bezahlen. Der Marketingpartner bestätigt und stimmt zu, dass Conversant das in das Conversant-Netzwerk aufzunehmende Kreativmaterial nicht vorher prüft und nicht für die Kontrolle, Überwachung oder Bearbeitung von Kreativmaterial verantwortlich ist.

3. Kampagne des Marketingpartners.

(a) Conversant kann im Rahmen der Due Diligence nicht alle Websites, Anwendungen und Videos auf ihren angemessenen Inhalt überprüfen und gibt keine Zusicherungen bezüglich benutzergenerierter Inhalte auf Websites, in Anwendungen oder Videos in ihrem Netzwerk oder den Netzwerken Dritter ab. Der Marketingpartner nimmt zur Kenntnis, dass in Fällen, in denen billigerweise festgestellt wird, dass durch die Platzierung einer Kampagne durch Conversant der Geschäfts- oder Firmenwert oder der Ruf des Marketingpartners geschädigt wird oder der Marketingpartner dadurch verunglimpft oder in Misskredit gebracht wird, Conversant wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen unternehmen wird, um eine solche Kampagne nach Erhalt einer diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung des Marketingpartners unverzüglich zu entfernen. Allerdings kann Conversant, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass die Entfernung einer Kampagne sich wesentlich auf die Fähigkeit von Conversant zur Erfüllung des betreffenden Anzeigenauftrags auswirken wird, die Einhaltung dieser Bestimmung davon abhängig machen, dass der Marketingpartner eine Verlängerung der Starttermine gewährt oder eine andere Übergangslösung vereinbart wird.

(b) Der Marketingpartner kann eine Kampagne beim Conversant Account Manager schriftlich stornieren oder vorübergehend unterbrechen. Eine solche Stornierung wird einen (1) Geschäftstag, nachdem Conversant die schriftliche Mitteilung des Marketingpartners zugegangen ist, wirksam. Der Marketingpartner verpflichtet sich, alle bis zum Tag des Wirksamwerdens der Stornierung ausgelieferten AdImpressions oder abgeleiteten Clicks und gegebenenfalls die Entwicklungskosten von Kreativmaterial für Conversant-Inhalte und/oder die Honorare für Recherchen Dritter, die speziell für die stornierte Kampagne durchgeführt wurden, zu bezahlen.

(c) Der Marketingpartner willigt ein, dass Conversant Änderungen oder Modifikationen am Kreativmaterial ausschließlich für den Zweck und mit der Absicht der Anpassung an das Auslieferungsmedium vornehmen darf. Conversant kann nach ihrer Wahl den Starttermin einer Kampagne ändern, wenn das Kreativmaterial oder die zu verlinkende URL nicht rechtzeitig vorliegen oder Verzögerungen durch das Ad-Serving Dritter, Inventarschwankungen oder andere Probleme, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, auftreten.

(d) Der Marketingpartner gewährt Conversant und ihren externen Publishern hiermit eine nicht exklusive, beschränkte, weltweite, gebührenfreie, unwiderrufliche Lizenz zur Vermarktung, Anzeige, Durchführung, Vervielfältigung, Übertragung, Verbreitung und Förderung der Kampagne(n) im Zusammenhang mit ihren in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen.

(e) Conversant behält sich das Recht vor, eine Kampagne durch schriftliche Mitteilung an den Marketingpartner vorübergehend zu unterbrechen, wenn sie die angemessenen Erfolgserwartungen oder betrieblichen Anforderungen von Conversant nicht erfüllt oder andere Gründe vorliegen. Nach einer solchen Mitteilung kann Conversant eine Kampagne höchstens fünf (5) Geschäftstage unterbrechen. In dieser Zeit werden der Marketingpartner und Conversant gemeinsam die Kritikpunkte von Conversant behandeln und insbesondere neues Kreativmaterial testen und/oder die Preise ändern. Conversant nimmt ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Marketingpartners keine Änderungen an den Spezifikationen des ursprünglichen Anzeigenauftrags oder Kreativmaterials vor. Wenn Conversant während oder nach der Unterbrechungsphase nach billigem Ermessen der Auffassung ist, dass die Kampagne die Mindesterfolgserwartungen oder betrieblichen Anforderungen nicht erfüllen wird, behält sich Conversant das Recht vor, die Kampagne des Marketingpartners mit einer Frist von einem (1) Geschäftstag zu stornieren. Bei vorausbezahlten Kampagnen erhält der Marketingpartner von Conversant eine Gutschrift über den nicht in Anspruch genommenen Teil der Vorauszahlung (d. h. der gesamten Vorauszahlung abzüglich der Kosten für bereits erfolgte Auslieferungen).

(f) Conversant behält sich alle Werbe- und Marketingrechte vor, die dem Marketingpartner in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich eingeräumt werden. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, behält sich Conversant ausdrücklich das Recht vor, durch Mitteilung an den Marketingpartner Folgendes abzulehnen oder zu stornieren: (i) Werbeaufträge, Kampagnen oder Kampagnenänderungen, die nicht vollständig jedem wesentlichen im Anzeigenauftrag angegebenen Detail entsprechen; (ii) Kreativmaterial, das nicht spätestens drei (3) Geschäftstage bei einer Anzeige Kampagne bzw. zehn (10) Geschäftstage bei einer Mobile Kampagne vor dem Starttermin vorliegt; (iii) die Verwendung von Kampagnen, die Conversant nach billigem Ermessen für unangebracht hält oder die nicht den Werberichtlinien entsprechen; (iv) die Veröffentlichung oder Übertragung von Kopien, Fotos oder Abbildungen jeder Art aus jedwedem Grund; (v) Werbeaufträge oder Kampagnen, die von einem im unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb stehenden Netzwerk gehostet werden oder gehostet werden können; (vi) Kampagnen, bei denen der Verkehr auf eine andere Website umgeleitet wird als diejenige, die im Anzeigenauftrag ausdrücklich angegeben wurde; oder (vii) Kampagnen, in denen der Verbraucher aufgefordert wird, andere oder zusätzliche Angebote in Anspruch zu nehmen als diejenigen, die im Anzeigenauftrag ausdrücklich angegeben wurden. Alle Kampagnen unterliegen Kapazitätsbeschränkungen, einschließlich im Hinblick auf Software, Hardware, Bandbreite, Verfügbarkeit von Inventar, Zahlungsbedingungen, Bonitätshistorie, Erfolg des Kreativmaterials und Marktpreisbeschränkungen. Eine von Conversant abgelehnte Kampagne kann vom Marketingpartner ersetzt werden, vorausgesetzt, dass eine solche Ersetzung schriftlich erfolgt und mit einer angemessenen Anlage versehen ist, aus der hervorgeht, welche Kampagne ersetzt werden soll. Conversant haftet gegenüber dem Marketingpartner nicht für die Nichtplatzierung einer Kampagne in ihrem Netzwerk oder dem Netzwerk eines externen Publishers.

4. Display-Werbekampagnen.

(a) Das Kreativmaterial für Display-Werbung kann auf nicht mobilen Websites, in Anwendungen, Videos und/oder mobilen Websites platziert werden, sofern in einem Anzeigenauftrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Der Marketingpartner bestätigt, dass, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, Conversant die Kampagnen hostet und die Tracking-Lösung bereitstellt. Der Trackingzähler von Conversant wird für alle Zwecke im Rahmen dieses Conversant-Auftrags verwendet. Conversant ist berechtigt, Pixel auf der Website und/oder in Anwendungen des Marketingpartners zu platzieren, die notwendig sind, um die Aktivität zu messen, die Reaktion von Verbrauchern auf eine Kampagne zu verfolgen und/oder zu messen und geschätzte Live-Statistiken zur Verfügung zu stellen. Die technischen Spezifikationen des Trackingsystems und seine Auslieferungsmethoden müssen zur hinreichenden Zufriedenheit von Conversant erfüllt sein, bevor Conversant eine Werbung schaltet oder ausliefert, und die erfassten Daten sind das gemeinsame Eigentum des Marketingpartners und der Conversant Unternehmen. Wenn der Marketingpartner die Pixel zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Kampagne ohne die ausdrückliche schriftliche Erlaubnis von Conversant entfernt oder manipuliert, kann Conversant die Durchführung einer Kampagne aussetzen.

(b) Sollten am Endtermin einer Kampagne die vereinbarten AdImpressions oder Click-Throughs nicht erreicht worden sein, kann Conversant über vergleichbare Websites und/oder Anwendungen „Ersatz“-AdImpressions als einzige Abhilfe für den Marketingpartner anbieten oder den Endtermin verlängern, bis die im Anzeigenauftrag angegebene Anzahl von AdImpressions oder Click-Throughs erreicht ist.

(c) Wenn auch der Trackingmechanismus des Marketingpartners verwendet wird, stellt der Marketingpartner eine Login-Möglichkeit bereit, damit Conversant Echtzeitberichte oder zumindest tägliche Übersichten und Übersichten zum Monatsende abrufen kann, aus denen die genaue Anzahl ausgelieferter Einheiten hervorgeht.

(d) Im Zusammenhang mit den Conversant’s Kosten pro Download (Cost per Download, „CPD“) kann Conversant vom Marketingpartner gegebenenfalls verlangen, einen von Conversant zur Verfügung gestellten Download-Tracking-Code zu installieren oder einen von Conversant programmierten serverseitigen Download zu verwenden. Der Marketingpartner trägt die alleinige Verantwortung für die Installation und Verwendung solcher Downloads und darf diese nicht verändern. (d) Bei Kampagnen, in denen Videos verwendet werden, ist Conversant berechtigt, Pixel auf dem Kreativmaterial zu platzieren, die notwendig sind, um die Aktivität des Videos zu messen, die Reaktion von Verbrauchern auf eine Kampagne zu verfolgen und/oder zu messen und Conversant geschätzte Live-Statistiken zur Verfügung zu stellen. Conversant behält sich das Recht vor, das vom Marketingpartner zur Verfügung gestellte Video-Kreativmaterial ausschließlich zum Zwecke der Format- oder Dateiumwandlung ohne die Zustimmung des Marketingpartners zu verändern. Der Marketingpartner wird die technischen Spezifikationen und Anforderungen von Conversant einhalten, um eine erfolgreiche Durchführung von Kampagnen sicherzustellen. Conversant kann Kreativmaterial auf beliebigen Videoinhalten platzieren, die automatisch oder durch eine Aktion des Verbrauchers wiedergegeben werden. Falls Conversant Companion-Banners ausliefert, die mit einem Video-Kreativmaterial verknüpft sind, so gilt dies als Mehrwertleistung, die keiner Gewährleistung oder einem Anspruch auf Ersatz unterliegt. Die an Conversant fällige Zahlung für AdImpressions basiert auf den Durchschnittskontakten („opportunity to see“) und nicht auf einer bestimmten Zeitspanne, die das Werbevideo läuft.

5. Daten von Conversant.

(a) Wenn Conversant zustimmt, Pixel, Tags oder ähnlichen Technologien des Marketingpartners oder eines Dritten (jede dieser Drittparteien als „zugelassene Drittpartei“) in das Kreativmaterial des Marketingpartners einzubeziehen, erkennt der Marketingpartner an und stimmt zu - und verpflichtet alle zugelassenen Drittparteien dazu, dies anzuerkennen und dem zuzustimmen - dass alle mithilfe zugelassener Technologien zur Verfügung gestellten und/oder erhaltenen Daten einschließlich aller Informationen bezüglich der Kampagnenzielgruppe für Conversant (zusammenfassend die „Conversant -Daten“) vertraulich und geschützt sind. Der Marketingpartner nutzt - und verpflichtet auch alle zugelassenen Drittparteien vertraglich dazu - die Conversant Daten ausschließlich für einen der folgenden zulässigen Verwendungszwecke zu nutzen: (a) Attributionsanalyse, (b) Klick- und Impressionstracking, (c) Kampagnenbewertung, (d) Anpassung des Kreativmaterials auf der Landing-Page der Anzeige und (e) alle anderen von Conversant schriftlich genehmigten Zwecke. Der Marketingpartner unternimmt nichts, was mit den Urheberrechten oder anderen Eigentumsrechten von Conversant an den Conversant -Daten, einschließlich jeglicher Informationen, die daraus hervorgehen, unvereinbar ist, und verpflichtet alle zugelassenen Drittparteien vertraglich dazu, dies ebenfalls nicht zu tun. Der Marketingpartner teilt die Conversant -Daten ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Conversant nicht mit Drittparteien und verpflichtet alle zugelassenen Drittparteien vertraglich dazu, dies ebenfalls zu unterlassen. Der Marketingpartner verwendet die Conversant -Daten oder Ableitungen daraus nicht zum Targeting, Zielgruppenaufbau, für Medienangebote, geräteübergreifende Benutzeridentifikation, Verlinkung mit personenbezogenen Daten oder zu ähnlichen Zwecken und verpflichtet alle zugelassenen Drittparteien vertraglich dazu, dies ebenfalls nicht zu tun. Der Marketingpartner verwendet keine Informationen, die er infolge der Bearbeitung, Verarbeitung oder des Besitzes der Conversant -Daten erhält, im Zusammenhang mit Erstellung, Testung, Werbung, Marketing, Verkauf und/oder Lizensierung von Informationen, Produkten oder Dienstleistungen für andere durch den Marketingpartner oder die zugelassene Drittpartei und verpflichtet alle zugelassenen Drittparteien vertraglich dazu, dies ebenfalls nicht zu tun. Der Marketingpartner versteht und stimmt zu, dass Conversant bei Verstoß gegen oder drohendem Verstoß gegen diesen Abschnitt 5 irreparable Schäden entstehen. In einem solchen Falle stehen Conversant entsprechende Abhilfen einschließlich Unterlassungsansprüchen und spezifische Vertragserfüllung ohne Nachweis der Schäden oder Post-Bond-Inspektion zu. Der Marketingpartner ist in vollem Umfang haftbar für Unterlassungen einer zugelassenen Drittpartei bei Verstoß gegen diesen Abschnitt 5.

(b) Gelegentlich kann der Marketingpartner oder eine zugelassene Drittpartei ersuchen, dass Conversant anderen Unternehmen gestattet, die Tags oder Pixel einer zugelassenen Drittpartei mitzunutzen (jeweils eine „vierte Partei“). Für Anfragen dieser Art sendet der Marketingpartner oder die zugelassene Drittpartei eine schriftliche Anfrage an Conversant (E-Mail an ThirdPartyRequests@conversantmedia.com ist ausreichend), in der mindestens folgende Informationen aufgeführt sein müssen: (a) Name der vierten Partei, (b) Grund für das Hochladen des Tags der vierten Partei und (c) die Subdomain des Tags der vierten Partei. Conversant kann eine solche Anfrage in eigenem Ermessen zulassen oder ablehnen und entscheiden, eine vierte Partei weltweit oder auf Basis einzelner Kampagnen zuzulassen oder abzulehnen. Der Marketingpartner übernimmt hiermit die volle Haftung für die Sicherstellung der Erfüllung der Bedingungen des Abschnitts 5 durch die vierte Partei, einschließlich und ohne Einschränkung aller Auflagen hinsichtlich der Nutzung von Conversant Daten. Sollte Conversant zusätzliche erlaubte Verwendungszwecke oder Einschränkungen zur Nutzung von Conversant -Daten durch die vierte Partei in einer E-Mail als Antwort auf die Anfrage des Marketing Partners oder der zugelassenen Drittpartei bezüglich der Nutzung eines Tags einer vierten Partei kommunizieren, stimmt der Marketingpartner hiermit außerdem zu, dass all diese kommunizierten zusätzlichen erlaubten Verwendungszwecke oder Einschränkungen zum verbindlichen Bestandteil dieses Conversant -Serviceauftrags werden. Zur Klarstellung: alle Conversant zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit diesem Conversant Service Order bei Verstoß durch den Marketingpartner oder die zugelassene Drittpartei sind ebenso bei Verstößen gegen dessen Bedingungen durch eine vierte Partei anwendbar und der Marketingpartner ist in vollem Umfang für finanziellen Schaden haftbar.

6. Rechnungsstellung.

(a) Nach positiver Bonitätsprüfung sind die Zahlungsbedingungen 30 Tage netto ab Rechnungsdatum (wobei die Rechnung per eMail oder auf dem Postweg zugestellt werden kann). Alle Zahlungen sind in der auf der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Falls der Marketingpartner mit der Zahlung fälliger Beträge mehr als sieben (7) Kalendertage in Verzug gerät, ist Conversant bis zum Eingang der Zahlung nicht verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(b) Bei Streitigkeiten über fällige Beträge werden Conversant und der Marketingpartner in gutem Glauben zusammenarbeiten, um zu einem für beide Seiten zufriedenstellenden Betrag zu gelangen. Der Marketingpartner willigt ein, dass bei einem Ausfall eines Trackingmechanismus Dritter der Trackingzähler von Conversant verwendet wird. Nur Rechnungen, die direkt an den Marketingpartner gesendet werden, gelten als repräsentativ für die in Rechnung stellbaren Beträge. Wenn Conversant innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Rechnungsdatum keine schriftliche Mitteilung über eine strittige Rechnung erhält, in der die Gründe und Beweise dafür ausdrücklich angegeben sind, gilt eine solche Rechnung als gültig und kann später nicht mehr angefochten werden.

8. Mitteilungen. Alle Mitteilungen, Anfragen, Forderungen und sonstige Korrespondenz im Rahmen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und gelten als zugestellt, wenn sie auf dem Postweg als Einschreiben (mit Rückschein) oder durch einen anerkannten nationalen Nachtkurier oder durch persönliche Zustellung an die folgende Adresse (oder eine andere Adresse, die eine Partei durch eine ebensolche Mitteilung angibt) oder per E-Mail übermittelt werden: An Conversant: zu Händen des Leiters der juristischen Abteilung in 1st Floor 2 Television Centre 101 Wood Lane London W12 7FR, United Kingdom, oder per E-Mail an: legaleu@conversantmedia.com.An den Marketingpartner: an die Geschäftsleitung und Adresse, die auf dem letzten Anzeigenauftrag angegeben ist. Die Mitteilung gilt als zugestellt, wenn eine eMail-Bestätigung über die Übertragung empfangen wurde, der Empfänger der Mitteilung diese tatsächlich in Empfang genommen (bzw. den Empfang verweigert) hat, oder fünf (5) Tage nach dem Absendedatum, je nachdem, was zuerst eintritt.

9. Rechtswahl und Anwaltshonorare. Die Vereinbarung unterliegt dem Recht Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Parteien stimmen hiermit der ausschließlichen Zuständigkeit der München Gerichte in München, Deutschland für diese Zwecke zu. Der obsiegenden Partei in einem Rechtsstreit, der sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ergibt, werden als Teil des Urteils ihre angemessenen Anwaltshonorare sowie ihre angemessenen Kosten und Auslagen, die ihr bei der Beilegung des Streits entstanden sind, erstattet.

1. Januar 2021

Anlage 1

Modellklauseln

Der Geschäftspartner/Werbetreibende, der eine vertragsnehmende Partei im Rahmen des Vertrags ist

Anschrift: Wie im Vertrag beschrieben

(nachstehend als ‚Datenexporteur‘ bezeichnet,

und

Conversant LLC (f/k/a Dotomi Inc.)

Anschrift: 101 N. Upper Wacker Drive, Chicago, Illinois, 60606, USA

Zum Zwecke dieser Klauseln umfasst Conversant LLC seine Partnerunternehmen, Zum Zwecke dieser Klauseln umfasst, soweit zutreffend, Epsilon Data Management LLC, Commission Junction LLC, Conversant Media Systems, Inc.; Epsilon Data Interactive Inc. und sein EU-Partnerunternehmen Conversant Europe Ltd.

nachstehend als ‚Datenimporteur‘ bezeichnet,

beide nachstehend als ‚Partei‘, zusammen als ‚Parteien‘ bezeichnet

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen der Vertragsklauseln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Die Begriffe ‚personenbezogene Daten‘, ‚besondere Kategorien personenbezogener Daten/sensible Daten‘, ‚verarbeiten/Verarbeitung‘, ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘, ‚Auftragsverarbeiter‘, ‚betroffene Person‘ und ‚Kontrollstelle‘ werden entsprechend den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 verwendet (wobei mit ‚Kontrollstelle‘ die Datenschutzkontrollstelle gemeint ist, die für das Sitzland des Datenexporteurs zuständig ist).

b) ‚Datenexporteur‘ bezeichnet den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten übermittelt.

c) ‚Datenimporteur‘ bezeichnet den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der sich bereit erklärt, vom Datenexporteur personenbezogene Daten für die Verarbeitung gemäß den Bestimmungen dieser Vertragsklauseln entgegenzunehmen, und der nicht an ein System eines Drittlandes gebunden ist, das angemessenen Schutz gewährleistet.

d) ‚Klauseln‘ bezeichnet diese Standardvertragsklauseln als eigenständiges Dokument, das keine Geschäftsbedingungen beinhaltet, die von den Parteien im Rahmen getrennter geschäftlicher Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Einzelheiten der Übermittlung (sowie die abgedeckten personenbezogenen Daten) sind in Anhang B aufgeführt, der integraler Bestandteil dieser Klauseln ist.

I.   Pflichten des Datenexporteurs

Der Datenexporteur gibt folgende Zusicherungen:

a) Die personenbezogenen Daten wurden nach den für den Datenexporteur geltenden Gesetzen gesammelt, verarbeitet und übermittelt.

b) Er hat sich im Rahmen des Zumutbaren davon überzeugt, dass der Datenimporteur seine Rechtspflichten aus diesen Klauseln zu erfüllen in der Lage ist.

c) Er stellt dem Datenimporteur auf Antrag Exemplare der einschlägigen Datenschutzgesetze oder entsprechende Fundstellennachweise seines Sitzlandes zur Verfügung, erteilt aber keine Rechtsberatung.

d) Er beantwortet Anfragen der betroffenen Personen und der Kontrollstelle bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Datenimporteur, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass der Datenimporteur die Beantwortung übernimmt; der Datenexporteur übernimmt die Beantwortung im Rahmen der Zumutbarkeit und aufgrund der ihm zugänglichen Informationen auch dann, wenn der Datenimporteur nicht antworten will oder kann. Sie erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

e) Er stellt betroffenen Personen, die Drittbegünstigte im Sinne von Klausel III sind, auf Verlangen ein Exemplar der Klauseln zur Verfügung, es sei denn, die Klauseln enthalten vertrauliche Angaben; in diesem Fall hat er das Recht, diese Angaben zu entfernen. Werden Angaben entfernt, teilt der Datenexporteur den betroffenen Personen schriftlich die Gründe für die Entfernung mit und belehrt sie über ihr Recht, die Kontrollstelle auf die Entfernung aufmerksam zu machen. Der Datenexporteur leistet indessen der Entscheidung der Kontrollstelle Folge, den betroffenen Personen Zugang zum Volltext der Klauseln zu gewähren, wenn diese sich zur Geheimhaltung der entfernten vertraulichen Informationen verpflichten. Der Datenexporteur stellt ferner auch der Kontrollstelle auf Antrag ein Exemplar der Klauseln zur Verfügung.

II.   Pflichten des Datenimporteurs

Der Datenimporteur gibt folgende Zusicherungen:

a) Er verfügt über die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Schutz der personenbezogenen Daten gegen die unbeabsichtigte oder rechtswidrige Zerstörung oder gegen den unbeabsichtigten Verlust oder die unbeabsichtigte Änderung, die unberechtigte Offenlegung oder den unberechtigten Zugriff; damit ist ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten gerecht wird.

b) Seine Verfahrensregeln gewährleisten, dass von ihm zum Zugriff auf die personenbezogenen Daten befugte Dritte, einschließlich des Auftragsverarbeiters, die Geheimhaltung und Sicherheit der personenbezogenen Daten beachten und wahren. Die unter der Verantwortung des Datenimporteurs tätigen Personen, darunter auch Auftragsverarbeiter, dürfen die personenbezogenen Daten nur auf seine Anweisung verarbeiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die von Rechts wegen zum Zugriff auf die personenbezogenen Daten befugt oder verpflichtet sind.

c) Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen seines Wissens in seinem Land keine entgegenstehenden Rechtsvorschriften, die die Garantien aus diesen Klauseln in gravierender Weise beeinträchtigen; er benachrichtigt den Datenexporteur (der die Benachrichtigung erforderlichenfalls an die Kontrollstelle weiterleitet), wenn er Kenntnis von derartigen Rechtsvorschriften erlangt.

d) Er verarbeitet die personenbezogenen Daten zu den in Anhang B dargelegten Zwecken und ist ermächtigt, die Zusicherungen zu geben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus diesem Vertrag ergeben.

e) Er nennt dem Datenexporteur eine Anlaufstelle innerhalb seiner Organisation, die befugt ist, Anfragen bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu behandeln, und arbeitet redlich mit dem Datenexporteur, der betroffenen Person und der Kontrollstelle zusammen, damit derartige Anfragen innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet werden. Wenn der Datenexporteur nicht mehr besteht oder wenn die Parteien Entsprechendes vereinbaren, verpflichtet sich der Datenimporteur zur Einhaltung der Bestimmungen von Klausel I Buchstabe e).

f) Auf Antrag des Datenexporteurs weist er nach, dass er über ausreichende Finanzmittel verfügt, um die Verpflichtungen aus Klausel III zu erfüllen (wozu auch Versicherungsschutz zählen kann).

g) Auf Antrag des Datenexporteurs und sofern dies nicht willkürlich ist, überlässt er seine zur Verarbeitung benötigten Datenverarbeitungseinrichtungen, Dateien und Unterlagen der Überprüfung, dem Audit und/oder der Zertifizierung durch den Datenexporteur (oder von ihm ausgewählte unabhängige oder unparteiische Prüfer oder Auditoren, gegen die der Datenimporteur keine begründeten Einwände erhebt), um zu gewährleisten, dass die Zusicherungen in diesen Klauseln eingehalten werden, wobei die Überprüfung rechtzeitig anzukündigen und während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen ist. Sofern die Zustimmung oder Genehmigung durch eine Regulierungs- oder Kontrollstelle im Land des Datenimporteurs erforderlich ist, bemüht sich dieser, die Zustimmung oder Genehmigung zügig zu erhalten.

h) Er verarbeitet die personenbezogenen Daten gemäß

i) den Datenschutzbestimmungen des Landes, in dem der Datenexporteur ansässig ist, oder

ii) den einschlägigen Bestimmungen (1) etwaiger Kommissionsentscheidungen nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, sofern der Datenimporteur die einschlägigen Bestimmungen derartiger Genehmigungen bzw. E[1]ntscheidungen einhält und in einem Land ansässig ist, für das diese Genehmigungen oder Entscheidungen gelten, obwohl diese hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten auf ihn keine Anwendung finden (2), oder

iii) den Grundsätzen für die Datenverarbeitung in Anhang A.

Der Datenimporteur wählt die Möglichkeit: (iii)

Paraphe des Datenimporteurs: DATENIMPORTEURS;

i) Er verzichtet auf die Offenlegung oder Übermittlung personenbezogener Daten an für die Verarbeitung Verantwortliche Dritte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind, es sei denn, er setzt den Datenexporteur von der Übermittlung in Kenntnis und

i) der für die Verarbeitung Verantwortliche Dritte verarbeitet die personenbezogenen Daten im Einklang mit einer Kommissionsentscheidung, in der die Kommission einem Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau zuerkennt, oder

ii) der für die Verarbeitung Verantwortliche Dritte unterzeichnet diese Klauseln oder eine andere, von einer zuständigen Stelle in der EU genehmigte Datenübermittlungsvereinbarung oder

iii) die betroffenen Personen haben das Recht zum Widerspruch, nachdem sie über den Zweck der Übermittlung informiert wurden, ferner über die Empfängerkategorien und darüber, dass das Empfängerland der Daten möglicherweise andere Datenschutzstandards aufweist, oder

iv) die betroffenen Personen haben im Hinblick auf die Weiterübermittlung sensibler Daten zweifelsfrei ihre Zustimmung zu der Weiterübermittlung erteilt.

III.   Haftung und Rechte Dritter

a) Jede Partei haftet gegenüber der anderen Partei für Schäden, die sie durch einen Verstoß gegen diese Klauseln verursacht. Die gegenseitige Haftung der Parteien ist auf den tatsächlich erlittenen Schaden begrenzt. Strafschadenersatzansprüche (d. h. die Zahlung von Strafen für grobes Fehlverhalten einer Partei) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Jede Partei haftet gegenüber der betroffenen Person für Schäden, die sie durch die Verletzung von Rechten Dritter im Rahmen dieser Klauseln verursacht. Die Haftung des Datenexporteurs gemäß den für ihn maßgeblichen Datenschutzvorschriften bleibt davon unberührt.

b) Die Parteien räumen den betroffenen Personen das Recht ein, diese Klausel sowie Klausel I Buchstaben b), d) und e), Klausel II Buchstaben a), c), d), e), h), i), Klausel III Buchstabe a) sowie die Klauseln V, VI Buchstabe d) und VII als Drittbegünstigte gegenüber dem Datenimporteur oder dem Datenexporteur durchzusetzen, wenn diese im Hinblick auf die Daten der betroffenen Personen ihre Vertragspflichten verletzen; zu diesem Zweck erkennen sie die Zuständigkeit der Gerichte im Sitzland des Datenexporteurs an. Wirft die betroffene Person dem Datenimporteur Vertragsverletzung vor, muss sie den Datenexporteur zunächst auffordern, ihre Rechte gegenüber dem Datenimporteur durchzusetzen; wird der Datenexporteur nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig (im Regelfall innerhalb eines Monats), kann die betroffene Person ihre Rechte direkt gegenüber dem Datenimporteur durchsetzen. Eine betroffene Person kann direkt gegen einen Datenexporteur vorgehen, wenn dieser sich im Rahmen des Zumutbaren nicht davon überzeugt hat, dass der Datenimporteur seine rechtlichen Verpflichtungen aus diesen Klauseln zu erfüllen in der Lage ist (der Datenexporteur muss beweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat).

IV.   Anwendbares Recht

Diese Klauseln unterliegen dem Recht des Landes, in dem der Datenexporteur ansässig ist; davon ausgenommen sind die Rechtsvorschriften über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Datenimporteur gemäß Klausel II Buchstabe h), die nur gelten, wenn sich der Datenimporteur nach dieser Klausel dafür entschieden hat.

V.   Beilegung von Streitigkeiten mit betroffenen Personen oder der Kontrollstelle

a) Bei einer Streitigkeit oder einer Klage der betroffenen Person oder der Kontrollstelle gegen eine Partei oder beide Parteien bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten setzen die Parteien einander davon in Kenntnis und bemühen sich gemeinsam um eine zügige, gütliche Beilegung.

b) Die Parteien erklären sich bereit, sich jedem allgemein zugänglichen, nicht bindenden Schlichtungsverfahren zu unterwerfen, das von einer betroffenen Person oder der Kontrollstelle angestrengt wird. Beteiligen sie sich an dem Verfahren, können sie dies auf dem Weg der Telekommunikation tun (z. B. per Telefon oder anderer elektronischer Mittel). Die Parteien erklären sich ferner bereit, eine Beteiligung an anderen Vermittlungsverfahren, Schiedsverfahren oder sonstigen Verfahren der Streitbeilegung zu erwägen, die für die Zwecke des Datenschutzes entwickelt werden.

c) Die Parteien unterwerfen sich den rechtskräftigen Endentscheidungen des zuständigen Gerichts im Sitzland des Datenexporteurs oder der Kontrollstelle.

VI.   Beendigung des Vertrags

a) Verstößt der Datenimporteur gegen seine Verpflichtungen aus diesen Klauseln, kann der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur vorläufig aussetzen, bis der Verstoß beseitigt oder der Vertrag beendet ist.

b) Tritt einer der folgenden Fälle ein:

i) Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur wird vom Datenexporteur gemäß Buchstabe a) länger als einen Monat ausgesetzt;

ii) die Einhaltung dieser Klauseln durch den Datenimporteur verstößt gegen Rechtsvorschriften des Importlandes;

iii) der Datenimporteur missachtet Zusicherungen, die er im Rahmen dieser Klauseln gegeben hat, in erheblichem Umfang oder fortdauernd;

iv) das zuständige Gericht im Sitzland des Datenexporteurs oder der Kontrollstelle stellt rechtskräftig fest, dass der Datenimporteur oder der Datenexporteur gegen die Klauseln verstoßen haben, oder

v) es wird ein Antrag auf Insolvenzverwaltung oder Abwicklung des Datenimporteurs in dessen privater oder geschäftlicher Eigenschaft gestellt, der nicht innerhalb der nach geltendem Recht vorgesehenen Frist abgewiesen wird; die Abwicklung wird gerichtlich angeordnet; für einen beliebigen Teil seines Vermögens wird ein Zwangsverwalter bestellt; ein Treuhänder wird bestellt, falls es sich bei dem Datenimporteur um eine Privatperson handelt; dieser leitet einen außergerichtlichen Vergleich ein, oder es kommt zu einem je nach Rechtsordnung gleichwertigen Verfahren,

so ist der Datenexporteur berechtigt, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche gegen den Datenimporteur, diesen Vertrag zu kündigen, wovon er gegebenenfalls die Kontrollstelle in Kenntnis setzt. Tritt einer der in Ziffer i), ii) oder iv) genannten Fälle ein, kann der Datenimporteur seinerseits den Vertrag kündigen.

c) Jede Partei kann den Vertrag kündigen, wenn i) die Kommission eine positive Angemessenheitsfeststellung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG (oder einer Vorschrift, die diese Vorschrift ersetzt) in Bezug auf das Land (oder einen Bereich davon) trifft, in das die Daten übermittelt und in dem sie vom Datenimporteur verarbeitet werden, oder ii) die Richtlinie 95/46/EG (oder eine Vorschrift, die diese Vorschrift ersetzt) in dem betreffenden Landes unmittelbar zur Anwendung gelangt.

d) Die Parteien vereinbaren, dass sie auch nach der Beendigung dieses Vertrags, ungeachtet des Zeitpunkts, der Umstände oder der Gründe (ausgenommen die Kündigung gemäß Klausel VI Buchstabe c), weiterhin an die Verpflichtungen und/oder Bestimmungen dieser Klauseln in Bezug auf die Verarbeitung der übermittelten Daten gebunden sind.

VII.   Änderung der Klauseln

Die Parteien dürfen diese Klauseln nur zum Zwecke der Aktualisierung von Anhang B ändern; gegebenenfalls müssen sie die Kontrollstelle davon in Kenntnis setzen. Es steht den Parteien allerdings frei, erforderlichenfalls weitere Geschäftsklauseln hinzuzufügen.

VIII.   Beschreibung der Übermittlung

Die Einzelheiten zur Übermittlung und zu den personenbezogenen Daten sind in Anhang B aufgeführt. Die Parteien vereinbaren, dass sie gegebenenfalls in Anhang B enthaltene vertrauliche Informationen nicht gegenüber Dritten offen legen, es sei denn, sie sind gesetzlich dazu verpflichtet oder handeln auf Aufforderung einer zuständigen Regulierungsstelle oder staatlichen Einrichtung oder gemäß Klausel I Buchstabe e). Die Parteien können weitere Anhänge vereinbaren, die zusätzliche Übermittlungen betreffen; diese sind gegebenenfalls der Kontrollstelle zu unterbreiten. Ersatzweise kann Anhang B so formuliert werden, dass er eine Vielzahl von Übermittlungen abdeckt.

ANHANG A

GRUNDSÄTZE FÜR DIE DATENVERARBEITUNG

1. Zweckbindung: Personenbezogene Daten dürfen nur für die in Anhang B festgelegten oder anschließend von der betroffenen Person genehmigten Zwecke verarbeitet und danach verwendet oder weiter übermittelt werden.

2. Datenqualität und Verhältnismäßigkeit: Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und nötigenfalls auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie müssen den Übermittlungs- und Verarbeitungszwecken angemessen und dafür erheblich sein und dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

3. Transparenz: Die betroffenen Personen müssen Informationen erhalten, die eine Verarbeitung nach Treu und Glauben gewährleisten (beispielsweise Angaben zum Verarbeitungszweck und zur Übermittlung), sofern diese Informationen nicht bereits vom Datenexporteur erteilt wurden.

4. Sicherheit und Geheimhaltung: Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen gegen die Risiken der Verarbeitung treffen, beispielsweise gegen die unbeabsichtigte oder rechtswidrige Zerstörung oder gegen den unbeabsichtigten Verlust oder die unbeabsichtigte Änderung, die unberechtigte Offenlegung oder den unberechtigten Zugriff. Alle unter der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätigen Personen, darunter auch Auftragsverarbeiter, dürfen die Daten nur auf Anweisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten.

5. Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch: Nach Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG hat die betroffene Person das Recht, entweder direkt oder durch Dritte, Auskunft über alle ihre personenbezogenen Daten zu erhalten, die von einer Organisation vorgehalten werden; dies gilt nicht für Auskunftsersuchen, die aufgrund ihrer unzumutbaren Periodizität oder ihrer Zahl, Wiederholung oder Systematik offensichtlich übertrieben sind, oder für Daten, über die nach dem für den Datenexporteur geltenden Recht keine Auskunft erteilt werden muss. Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kontrollstelle muss auch dann keine Auskunft erteilt werden, wenn die Interessen des Datenimporteurs oder anderer Organisationen, die mit dem Datenimporteur in Geschäftsverkehr stehen, dadurch ernsthaft geschädigt würden und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Quellen der personenbezogenen Daten müssen nicht angegeben werden, wenn dazu unzumutbare Anstrengungen erforderlich wären oder die Rechte Dritter dadurch verletzt würden. Die betroffene Person muss das Recht haben, ihre personenbezogenen Daten berichtigen, ändern oder löschen zu lassen, wenn diese unzutreffend sind oder entgegen den vorliegenden Grundsätzen verarbeitet wurden. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Ersuchens kann die Organisation weitere Belege verlangen, bevor die Berichtigung, Änderung oder Löschung erfolgt. Dritte, gegenüber denen die Daten offen gelegt wurden, müssen von der Berichtigung, Änderung oder Löschung nicht in Kenntnis gesetzt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die betroffene Person muss auch aus zwingenden legitimen Gründen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einlegen können. Die Beweislast liegt im Fall einer Ablehnung beim Datenimporteur; die betroffene Person kann eine Ablehnung jederzeit vor der Kontrollstelle anfechten.

6. Sensible Daten: Der Datenimporteur trifft die zusätzliche Vorkehrungen (beispielsweise sicherheitsbezogener Art), die entsprechend seinen Verpflichtungen nach Klausel II zum Schutz sensibler Daten erforderlich sind.

7. Direktmarketing: Werden Daten zum Zwecke des Direktmarketings verarbeitet, sind wirksame Verfahren vorzusehen, damit die betroffene Person sich jederzeit gegen die Verwendung ihrer Daten für derartige Zwecke entscheiden kann (‚Opt-out‘).

8. Automatisierte Entscheidungen: ‚Automatisierte Entscheidungen‘ im Sinne dieser Klauseln sind mit Rechtsfolgen behaftete Entscheidungen des Datenexporteurs oder des Datenimporteurs bezüglich einer betroffenen Person, die allein auf der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person beruhen, beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens. Der Datenimporteur darf keine automatisierten Entscheidungen über eine betroffene Person fällen, es sei denn:

a)

i)

Der Datenimporteur fällt die Entscheidungen im Rahmen eines Vertragsabschlusses oder der Ausführung eines Vertrags mit der betroffenen Person, und

ii)

die betroffene Person erhält die Möglichkeit, die Ergebnisse einer einschlägigen automatisierten Entscheidung mit einem Vertreter der entscheidungtreffenden Partei zu erörtern, oder aber Erklärungen gegenüber dieser Partei abzugeben,

oder

b)

die für den Datenexporteur geltenden Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ANHANG B

BESCHREIBUNG DER ÜBERMITTLUNG

(von den Parteien auszufüllen)

Betroffene Personen

Die übermittelten personenbezogenen Daten betreffen folgende Kategorien betroffener Personen:

– Potenzielle Kunden, Kunden, Geschäftspartner und Verkäufer eines Datenexporteurs (als natürliche Personen)

– Mitarbeiter oder Kontaktpersonen von potenziellen Kunden, Kunden, Geschäftspartnern und Verkäufern eines Datenexporteurs

Übermittlungszwecke

Die Übermittlung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:

Der Datentransfer ist erforderlich, damit der Datenimporteur die in dem Vertrag beschriebenen Dienstleistungen erbringen kann.

Kategorien übermittelter Daten

Die übermittelten personenbezogenen Daten betreffen folgende Datenkategorien:

– Vor- und Nachname

– Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefon, Anschrift)

– ID-Daten

Sonstiges: Die allgemeinen Marketing- und Transaktionskommunikationen des Datenexporteurs und die Nutzung von personenbezogenen Daten durch den Datenexporteur können sich auf eine breite Reihe von Kategorien von Daten erstrecken, die für die Beziehung des Datenexporteurs zum Datensubjekt von Bedeutung sind, und können von Zeit zu Zeit variieren. Der Datenexporteur ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass jegliche Sammlung und Verwendung jener personenbezogenen Daten gemäß allen gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligungen erfolgt und diesen entspricht.

Zur Verdeutlichung und Vermeidung von Zweifeln stellt der Datenexporteur dem Datenimporteur keine der folgenden besonderen Datenkategorien zur Verfügung, und der Datenexporteur kann nicht bei einer durch den Datenimporteur gesteuerten Dienstleistung oder Lösung mitwirken (oder darum bitten, mitzuwirken), einschließlich: Vertraulicher Daten, wie in den Datenschutzgesetzen definiert, jeglicher personenbezogener Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen und strafbare Handlungen, und jeglicher personenbezogener Daten in Bezug auf Banking-Informationen, Sozialversicherungsnummern, Steuernummern, Reisepassnummern, Regierungsidentifizierungsnummern und jeglicher sonstiger spezifisch regulierter Daten.

Empfänger

Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur gegenüber folgenden Empfängern oder Kategorien von Empfängern offen gelegt warden:

Die in diesen Modellklauseln beschriebene Einheit ist der Datenimporteur.

Verkäufer, die den Datenimporteur beim Wiederverkauf oder bei der Platzierung von Werbung unterstützen, darunter das Hosting und Targeting von Kampagnen, die Erschaffung und das Sourcing von Kampagnen, die Überprüfung und die Abstimmung der Kampagnenauslieferung, und die Messung und Meldung der Kampagnenleistung, die Sichtbarkeit, Betrug und Aktivitäten nach der Einführung.

Sensible Daten (falls zutreffend)

Die übermittelten personenbezogenen Daten betreffen folgende Kategorien sensibler Daten:

Der Datenexporteur wird dem Datenimporteur keine der folgenden besonderen Datenkategorien zur Verfügung stellen, und der Datenexporteur kann nicht bei einer durch den Datenimporteur gesteuerten Dienstleistung oder Lösung mitwirken (oder darum bitten, mitzuwirken), einschließlich: Finanzkontonummern, Sozialversicherungsnummern, Steuernummern, Reisepassnummern, jegliche Regierungsidentifizierungsnummern jeglicher Art, spezifisch streng regulierter Daten (z. B. Finanz- oder Gesundheitspflegedaten).

Datenschutzmelderegister-Angaben des Datenexporteurs (falls zuttreffend)

Datenschutz-Registrierungsdaten, die gegebenenfalls durch den Datenexporteur von Zeit zu Zeit an den Datenimporteur zu melden sind.

Sonstige nützliche Informationen (Aufbewahrungszeitraum und sonstige einschlägige Angaben)

Übertragene personenbezogene Daten dürfen nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung der Dienstleistungen gespeichert werden.

Anlaüfstelle fur Datenschutzauskünfte

Datenimporteur Datenexporteur

e-mail: privacy@conversantmedia.com

Ansprechpartner für Datenschutzanfragen sind dem Datenimporteur durch den Datenexporteur zu melden, oder wie vom Datenimporteur von Zeit zu Zeit angefordert.

Nachtrag zu Anlage 1 – Standard-Vertragsklauseln

DIESER NACHTRAG ZU DEN STANDARD-VERTRAGSKLAUSELN (der „SVK-Nachtrag“) wird durch und zwischen dem Datenexporteur und dem Datenimporteur geschlossen, wobei jeder als „Partei“ oder gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet warden.

Unter Berücksichtigung der gegenseitigen, hierin enthaltenen Zusagen und als angemessene Gegenleistung, deren Erhalt und Zulänglichkeit hierbei bestätigt werden, vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. Datenimporteure und -exporteure, wie in der Richtlinie 95/46/EG (und in darauffolgenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung) sowie in den von den Parteien vereinbarten Standard-Vertragsklauseln („SVK-Vereinbarung“) definiert, erklären sich einverstanden, alle Bestimmungen in dieser SVK-Vereinbarung zu befolgen. Obwohl Abänderungen, die dem SVK-Vertrag widersprechen, verboten sind, vereinbaren die Parteien, dass gewisse Anforderungen in dem SVK-Vertrag die Befolgung über verschiedene Methoden, wie in Klausel 10 beschrieben, ermöglichen. Als solches vereinbaren die Parteien, dass wenn die Vertraulichkeit bei der Einhaltung gemäß Klausel 5(f) des SVK-Vertrags erlaubt ist, der Datenimporteur seine Datenverarbeitungseinrichtungen für ein jährliches Audit übermitteln kann, das durch PricewaterhouseCoopers oder Grant Thornton als gemeinsam vereinbarter, unabhängiger Drittauditor durchgeführt wird, und stellt dem Datenexporteur die Ergebnisse dieses Audits auf Anfrage zur Verfügung. Dieses Audit ist mindestens so umfassend wie das Audit, das der Datenimporteur zuvor in Zusammenarbeit mit PricewaterhouseCoopers oder Grant Thornton durchgeführt hat, das der Datenimporteur dem Datenexporteur auf Anfrage zur Verfügung stellt. Der Datenexporteur willigt ein, dass dieses jährliche Audit die Audit-Verpflichtungen des Datenimporteurs gemäß Klausel 5(f) vollständig zufriedenstellen wird und dass keine weiteren Audits der Datenverarbeitungseinrichtungen des Datenimporteurs verlangt werden, sofern die Durchführung eines solchen zusätzlichen Audits nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

2. Dieser SVK-Nachtrag kann in verschiedene Sprachen übersetzt werden. In Falle eines Konflikts oder einer Unstimmigkeit zwischen einem Begriff in diesem SVK-Nachtrag in englischer Sprache und einer beliebigen Übersetzung davon in eine andere Sprache überwiegt die englische Version dieses SVK-Nachtrags.

3. Sollte eine Bestimmung dieses SVK-Nachtrags von einem zuständigen Gericht als illegal, null oder nichtig erachtet werden, oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, so bleiben die verbleibenden Bestimmungen vollständig wirksam. Die Parteien versuchen in gutem Glauben, jegliche ungültige Bestimmung so abzuändern, dass die vorgebrachten Absichten der Parteien umgesetzt werden. Der Verzicht in Hinsicht auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung in diesem SVK-Nachtrag durch eine der Parteien darf nicht als Verzicht in Hinsicht auf einen vorherigen oder darauffolgenden Verstoß erachtet werden, noch stellt irgendein Verzicht einen fortwährenden Verzicht dar.

  1. (1)  ‚Einschlägige Bestimmungen‘ sind sämtliche unter diese Klauseln fallende Genehmigungen oder Entscheidungen mit Ausnahme der Vollzugsbestimmungen.

    (2)  Wird diese Möglichkeit gewählt, sind jedoch die Bestimmungen von Anhang A Ziffer 5 über das Recht auf Zugriff, Berichtigung, Löschung und Widerspruch anzuwenden, die dann vergleichbaren Bestimmungen der gewählten Kommissionsentscheidung vorgehen.