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ALLGEMEINE LEISTUNGSVEREINBARUNG VON CONVERSANT

DIESE ALLGEMEINE LEISTUNGSVEREINBARUNG VON CONVERSANT (General Services Agreement, „GSA) tritt an dem Tag in Kraft, an dem die jeweils letzte Partei den jeweils ersten Auftrag (wie nachfolgend definiert) unterzeichnet, und wird zwischen Ihnen (dem „Marketingpartner“ oder „Advertiser“) und der Conversant juristische Person, die in einem Service oder Insertionsauftrag genannt wird („Conversant“), selbst und/oder nach ihrem Ermessen einem oder mehreren ihrer verbundenen Unternehmen (wie nachfolgend definiert), die einen solchen Auftrag unterzeichnen, für die gemäß dem/den jeweiligen Auftrag/Aufträgen angebotenen Leistungen (wie nachfolgend definiert) abgeschlossen (jeder Unterzeichnende eine Partei“ bzw. zusammen die „Parteien“).

DIES VORAUSGESCHICKT und angesichts der ausgehandelten Gegenleistungen, deren Empfang und Angemessenheit hiermit bestätigt wird, vereinbaren die Parteien folgendes:

§ 1: Aufbau der Vereinbarung, Leistungen und Einbezogene Dokumente

Die Bedingungen für die im jeweiligen Auftrag festgelegten Leistungen, die Conversant für den Marketingpartner erbringt (die „Leistungen“), sind in dieser GSA und etwaigen zusätzlichen Dokumenten, die auf diese GSA Bezug nehmen und von den jeweiligen Parteien unterzeichnet wurden, (zusammen die „Vereinbarung“) enthalten. Conversant erbringt die Leistungen wie im Auftrag oder gegebenenfalls in einem ähnlichen Dokument („Auftrag“), das auf diese GSA Bezug nimmt oder durch Verweis einbezieht, festgelegt. Jeder Auftrag kann ein oder mehrere zusätzliche Dokumente umfassen, die als Anlage oder durch Verweis, einschließlich durch Angabe einer URL, einbezogen sind, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Leistungsbeschreibungen (Statements of Work, „SOW“), Anzeigenaufträge (Insertion Orders, „IOs“) und/oder Anlagen (jeweils ein „Einbezogenes Dokument“), die diesen oder jenen beigefügt und darin einbezogen sind. Zusätzlich zu den Leistungen, die in einem einzelnen Auftrag und/oder einbezogenen Dokument aufgeführt sind, bieten Conversant und ihre verbundenen Unternehmen ein umfassendes Spektrum an Produkten und/oder Dienstleistungen gemäß den Bedingungen gesonderter Aufträge an, die gegebenenfalls gesondert unterzeichnet und akzeptiert werden müssen.

Jeder gültige Auftrag ist eine gesonderte, aber verbundene Vereinbarung, die die Bedingungen dieser GSA umfasst und nur in Bezug auf die im jeweiligen Auftrag angegebenen Leistungen und Parteien gültig und bindend ist. Die Parteien beabsichtigen, dass diese GSA und die einbezogenen Dokumente, soweit praktisch möglich, so auszulegen sind, dass die größtmögliche interne Übereinstimmung zwischen ihnen erreicht wird. Vorbehaltlich des Vorstehenden sind bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen dieser GSA und den Bedingungen eines einbezogenen Dokuments die Bedingungen der GSA maßgebend. Dabei gilt jedoch, dass die Parteien in einem einbezogenen Dokument für die im Rahmen des jeweiligen Auftrags angebotenen Leistungen vereinbaren können, (a) einen Teil oder ansonsten vorrangige Bestimmungen dieser GSA auszuschließen, anzunehmen oder zu ändern und/oder (b) eine Klausel oder Bestimmungen zu vereinbaren, die anstelle der ansonsten vorrangigen Bestimmungen dieser GSA anzuwenden sind.

Wenn der Marketingpartner bereits eine bestehende und gültige Vereinbarung (eine „Altvereinbarung“) hat, so gilt diese weiterhin und wird hierdurch nicht berührt, es sei denn, von den Parteien der betreffenden Altvereinbarung wird etwas anderes schriftlich festgelegt und vereinbart.

Der Marketingpartner muss diese GSA nicht gesondert unterzeichnen oder anerkennen, damit die Vereinbarung wirksam und verbindlich wird. Mit der Unterzeichnung eines Auftrags erklärt sich der Marketingpartner mit den Bedingungen der Vereinbarung einverstanden.

§ 2: Begriffsbestimmungen

Soweit in dieser Vereinbarung oder einem Einbezogenen Dokument nicht anders definiert, gelten für die in der Vereinbarung aufgeführten Begriffe die folgenden Definitionen:

2.1 „Werbemittel“ bezeichnet Werbeinhalte, die von Conversant im Auftrag des Marketingpartners verbreitet werden.

2.2 „Verbundene(s) Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das die jeweilige Partei beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit dem die jeweilige Partei unter gemeinsamer Beherrschung steht.

2.3 „Kampagne(n)“ bezeichnet Werbemittel, die von Conversant im Auftrag des Marketingpartners ausgeliefert werden.

2.4 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet das Bestehen und die Bedingungen der Vereinbarung und alle administrativen, technischen und finanziellen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen, die nicht allgemein zugänglich sind, einschließlich Angaben zu den Gebühren oder Preisen von Conversant , unabhängig davon, ob solche vertraulichen Informationen mit einem Eigentumshinweis versehen sind oder mündlich weitergegeben werden. Vertrauliche Informationen, selbst wenn sie von einer Partei als solche eingestuft werden, umfassen keine Informationen, die (a) ohne eine Verletzung der Vereinbarung allgemein zugänglich werden; (b) sich vor ihrer Weitergabe durch die offenlegende Partei (wie in Absatz 7.1 definiert) nachweislich im Besitz des Empfängers (wie in Absatz 7.1 definiert) befanden; (c) von einem Dritten erlangt werden, ohne dass dieser damit eine Geheimhaltungspflicht verletzt und ohne dass dem Empfänger ein Verstoß gegen Treuepflichten oder andere Verpflichtungen bekannt ist; oder (d) der Empfänger nachweislich unabhängig erstellt hat.

2.5 „Kreativmaterial des Marketingpartners“ bezeichnet Inhalte, Bilder oder Werbematerialien, die Conversant vom Marketingpartner oder von dessen Beauftragten zur Verwendung in einer Kampagne zur Verfügung gestellt werden.

2.6 „Marken des Marketingpartners“ bezeichnet die Marken, Dienstleistungsmarken, Namen und Logos des Marketingpartners.

2.7 „Besucher“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die auf ein Werbemittel klickt und/oder die Website eines Marketingpartners über einen Link auf der Website oder in einer eMail eines Publishers oder über einen anderen von Conversant genehmigten Werbekanal betritt.

§ 3: Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise und Zahlungsbedingungen für die einzelnen von Conversant erbrachten Leistungen werden in einem oder mehreren Aufträgen festgelegt. Alle Preise für erbrachte Leistungen verstehen sich zuzüglich Steuern. Mit Ausnahme der Steuern auf den Reingewinn von Conversant ist der Marketingpartner für die Zahlung etwaiger lokaler Verkaufs-, Gebrauchs-, Mehrwert- und Verbrauchsteuern, Abgaben und anderer veranlagter Steuern verantwortlich. Falls Conversant Ausgaben im Zusammenhang mit der Beitreibung offener Beträge oder Gebühren entstehen, hat der Marketingpartner die angemessenen Aufwendungen aus einer solchen Beitreibung, einschließlich Rechtskosten und Inkassohonorare und -kosten, zu erstatten. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat bzw. des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags (je nachdem, welcher Wert niedriger ist) fällig, die monatlich berechnet werden. Dem Marketingpartner können fünfzig Euro (50 EUR) für Zahlungen mit Scheck berechnet werden, die wegen unzureichender Kontodeckung nicht eingelöst werden. Der Marketingpartner verpflichtet sich, Conversant angemessene Aufwendungen, einschließlich Rechts- und Inkassohonorare, und Kosten zu erstatten, die ihr bei der Durchsetzung ihrer Rechte gemäß diesem Paragrafen entstanden sind. Der Marketingpartner ist nicht berechtigt, an Conversant fällige Beträge mit Beträgen zu verrechnen, die dem Marketingpartner von Conversant oder ihren verbundenen Unternehmen geschuldet werden.

§ 4: Dauer und Kündigung

Die Kündigungsbedingungen für die einzelnen von Conversant erbrachten Leistungen werden in dem bzw. den Aufträgen festgelegt. Durch die Kündigung der Leistungen eines Auftrags werden die Bedingungen, Rechte oder Verpflichtungen der Parteien gemäß dieser GSA und anderen gültigen Aufträgen oder anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht berührt. Unbeschadet des Vorstehenden kann Conversant die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise nach ihrem alleinigen, billigen Ermessen schriftlich kündigen, wenn der Marketingpartner (a) sich an rechtswidrigen Aktivitäten jedweder Art oder Fehlverhalten, das dem Geschäft von Conversant schaden könnte, beteiligt, (b) eine Vereinbarung mit Conversant oder ihrem (ihren) Verbundenen Unternehmen verletzt; (c) Partei eines Prozesses ist, an dem Conversant oder eines oder mehrere ihrer verbundenen Unternehmen beteiligt sind; (d) insolvent wird; (e) eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vornimmt; (f) seine Geschäftstätigkeit auf der Grundlage der Unternehmensfortführung einstellt, (g) einen Konkursantrag nach Maßgabe des Konkurs- oder Insolvenzrechts gestellt hat oder gegen ihn ein solches Verfahren eingeleitet wurde; (h) Verhandlungen mit allen oder einer Gruppe seiner Gläubiger im Hinblick auf eine Umschuldung aufnimmt oder einen Kompromiss oder eine Vereinbarung mit einem seiner Gläubiger vorschlägt oder eingeht; oder (i) eine wesentliche Verletzung der Bestimmungen der Vereinbarung begeht. Diese GSA endet automatisch, sobald alle dazugehörigen Aufträge beendet wurden.

§ 5: Datenschutz

5.1 In diesem Abschnitt 5 haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung: (a) „Datenverantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“, „Betroffener“, „Personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“ („Verarbeitet“ und „Verarbeitung“) und „Besondere Kategorien personenbezogener Daten“ haben die im anwendbaren Datenschutzgesetz angegebenen Bedeutungen; (b) „Anwendbares Datenschutzrecht“ bezeichnet alle anwendbaren Datenschutzgesetze (einschließlich, wo zutreffend, EU-Datenschutzrecht), die auf personenbezogene Daten und Datenschutz und elektronische Kommunikation anwendbar sind, die im Rahmen oder in Verbindung mit der Vereinbarung in der jeweils gültigen Fassung verarbeitet werden; (c) „EU-Datenschutzrecht“ bezeichnet (i) vor dem 25. Mai 2018 die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG); (ii) am und nach dem 25. Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung der EU (Verordnung 2016/679); (iii) die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG; und (iv) alle nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung oder Ergänzung von (i), (ii) oder (iii); (d) „Musterklauseln“ bezeichnet die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß der Entscheidung 2004/915/EG der Kommission; und (e) „Aufsichtsbehörde“ bezeichnet jede zuständige Regulierungsbehörde, die für die Überwachung und Durchsetzung des anwendbaren Datenschutzrechts zuständig ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das britische Information Commissioner's Office.

5.2 Der Marketingpartner kann Conversant bestimmte Daten (einschließlich personenbezogene Daten und Transaktionsdaten) über Besucher seiner digitalen Angebote oder seine Kunden und Interessenten (die „Daten“) zum Zwecke der Durchführung der Dienstleistungen oder wie anderweitig in einem Auftrag oder einem integrierten Dokument (der „Erlaubte Zweck“) beschrieben, offenlegen oder anderweitig zur Verfügung stellen.

5.3 Der Marketingpartner ist Inhaber der Daten, die er Conversant offenlegt oder anderweitig zur Verfügung stellt, und Conversant wird die Daten als separater und unabhängiger Datenverantwortlicher ausschließlich für den erlaubten Zweck verarbeiten. In keinem Fall werden die Parteien die Daten gemeinsam als gemeinsame Datenverantwortliche verarbeiten.

5.4 Jede Partei verpflichtet sich, während der Laufzeit der Vereinbarung jederzeit das anwendbare Datenschutzrecht einzuhalten, dazu gehört: (i) Verarbeitung der Daten in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht und (ii) den Betroffenen alle Informationen bereitzustellen, die gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass sie verstehen, wie ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Vereinbarung verarbeitet werden.

5.5 Conversant muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorhalten, um ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das den Risiken, die sich aus der Verarbeitung der Daten im Rahmen der Vereinbarung ergeben, angemessen ist, insbesondere gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Zerstörung, Verlust, Veränderung, unberechtigte Offenlegung oder Zugriff.

5.6 Soweit Conversant Daten, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen, in einem Land verarbeitet, dem von der Europäischen Kommission oder der Eidgenössischen Datenschutzbehörde (soweit anwendbar) nicht bescheinigt wurde, dass es personenbezogene Daten in angemessener Weise schützt, erkennen die Parteien an und vereinbaren, dass Conversant für angemessene Sicherheitsmaßnahmen (im Sinne des EU-Datenschutzgesetzes) für diese Daten unter Einhaltung der Musterklauseln oder eines anderen nach dem EU-Datenschutzgesetz zulässigen gesetzlichen Datenexportmechanismus sorgen wird.

5.7 Wenn Conversant einen Drittanbieter beauftragt, die Daten in seinem Namen zu verarbeiten, muss Conversant die Anforderungen des Vereinbarung und des anwendbaren Datenschutzrechts einhalten und sicherstellen, dass dieser auch diese einhält. Conversant haftet in vollem Umfang für die Handlungen und/oder Unterlassungen seiner Verarbeiter, als wären es seine Handlungen oder Unterlassungen.

5.8 Die Parteien verpflichten sich, einander in angemessener Weise zu unterstützen, damit jede Partei in die Lage versetzt wird, alle Anträge auf Zugang zu personenbezogenen Daten (sei es in Bezug auf Zugang, Berichtigung, Beschränkungen der Verarbeitung, Löschung oder Übertragbarkeit oder ein anderes Recht) zu erfüllen und auf alle anderen Fragen oder Beschwerden ihrer betroffenen Personen („Antrag auf Zugang zu personenbezogenen Daten“) in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht zu antworten.

5.9 Conversant verwendet Cookies und ähnliche Tracking-Technologien (z.B. Identifikatoren für mobile Geräte), um seine Dienste anzubieten („Cookies“). Der Marketingpartner stellt sicher, dass auf den digitalen Einrichtungen, von denen aus die Daten erfasst werden, angemessene Benachrichtigungs- und Einwilligungsmechanismen angezeigt werden, damit Conversant Cookies rechtmäßig für den zulässigen Zweck verwenden kann.

5.10 Auf Anfrage wird Conversant dem Marketingpartner die Informationen zur Verfügung stellen, die der Marketingpartner in angemessener Weise über die Cookies von Conversant benötigt, damit der Marketingpartner sicherstellen kann, dass diese Informationen in die Datenschutzrichtlinie des Marketingpartners aufgenommen werden. Conversant wird von Personen, die sich gegen die Dienste entschieden haben, keine von Cookies für den zulässigen Zweck gesammelten Daten verwenden.

5.11 Dieser Abschnitt 5 gilt auch nach Beendigung oder Ablauf der Vereinbarung. Nach Beendigung oder Ablauf der Vereinbarung kann jede Partei die Daten unter ihrer Kontrolle weiterverarbeiten, sofern diese Verarbeitung den Anforderungen dieser Klausel und des anwendbaren Datenschutzrechts entspricht.

§ 6: Erfassung und Verwendung von Transaktionsdaten

Soweit die Parteien in einem Auftrag nicht etwas anderes vereinbaren, ist es dem Marketingpartner untersagt, Conversant personenbezogene Daten („Personenbezogene Daten“) zur Verfügung zu stellen, anhand derer Besucher und/oder Dritte unmittelbar identifizierbar sind, und/oder Conversant die Erfassung solcher Daten zu erlauben. Ohne das Vorstehende einzuschränken, darf der Marketingpartner Conversant keine Auftragsnummern oder andere Informationen zur Verfügung stellen, die unmittelbar identifizierbare personenbezogene Daten enthalten.

§ 7: Vertraulichkeit

7.1

Eine Partei (der „Empfänger“) kann Vertrauliche Informationen der anderen Partei (die „Offenlegende Partei“) erhalten, und der Empfänger hat solche vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und zu schützen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch Sicherheitsmaßnahmen, die mindestens so restriktiv sind wie die Maßnahmen, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ergreift, jedoch auf keinen Fall weniger restriktiv als angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Außer in den gesetzlich vorgeschriebenen oder in der Vereinbarung zulässigen Fällen darf der Empfänger vertrauliche Informationen ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an Dritte weitergeben (außer an seine Rechts- und Finanzberater, Beauftragten, Mitarbeiter und Berater in dem jeweils nötigen Umfang, welche Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen, die mindestens so restriktiv sind wie die Verpflichtungen in der Vereinbarung), und der Empfänger darf die Vertraulichen Informationen für keine anderen Zwecke als in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen und Ausübung seiner Rechte gemäß der Vereinbarung verwenden. Auf ausdrückliche schriftliche Anforderung der offenlegenden Partei hat der Empfänger Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei zurückzugeben oder zu vernichten, soweit dies möglich ist und sofern diese Informationen nicht anderweitig als Beweismittel benötigt werden oder von jeder Partei in aggregierter Form (einer) staatlichen Behörde(n) vorzulegen sind. Die Parteien vereinbaren, dass die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei das Eigentum der offenlegenden Partei sind und bleiben. Eine Weitergabe oder Verwendung von Vertraulichen Informationen durch den Empfänger entgegen den Bestimmungen dieses Paragrafen kann der offenlegenden Partei einen irreparablen Schaden zufügen. Falls eine Partei daher die Bestimmungen dieses Paragrafen verletzt, ist die andere Partei deshalb zusätzlich zu allen anderen ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln berechtigt, ohne Sicherheitsleistung eine einstweilige oder dauerhafte Verfügung zu beantragen.

7.2

Der Empfänger kann vertrauliche Informationen aufgrund einer Verfügung eines zuständigen Gerichts, aufgrund einer Verordnung oder Bestimmung einer Verwaltungsbehörde, deren Vorschriften der Empfänger unterliegt, oder aufgrund einer Vorladung offenlegen, mit der Maßgabe, dass der Empfänger, soweit gesetzlich zulässig und durchführbar, die offenlegende Partei unverzüglich über eine solche gerichtliche Verfügung, Vorschrift oder Vorladung schriftlich in Kenntnis setzt, damit diese eine gerichtlich angeordnete Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung beantragen oder eine solche Offenlegung auf andere Weise verhindern oder beschränken kann. Der Empfänger wird auf Kosten der offenlegenden Partei angemessen mitwirken, um die offenlegende Partei bei der Beantragung einer solchen gerichtlich angeordneten Geheimhaltung oder anderweitigen Verhinderung oder Beschränkung einer solchen Offenlegung zu unterstützen.

§ 8: Gegenseitige Zusicherungen

Jede Partei gewährleistet und sichert zu, dass

8.1 sie über alle notwendigen Befugnisse und Vollmachten verfügt, um die Vereinbarung abzuschließen;

8.2 der Abschluss und die Erfüllung der Vereinbarung keine Verletzung oder einen Kündigungsgrund gemäß einer anderen Vereinbarung, eines anderen Vertrags oder Joint-Venture-Abkommens darstellt, deren bzw. dessen Partei sie ist;

8.3 die Erfüllung dieser Vereinbarung mit allen jeweils geltenden Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen übereinstimmt, einschließlich und ohne Einschränkung dem anwendbaren Datenschutzrecht (zusammen „Gesetz“). Ein Beauftragter, der diese GSA, einen Auftrag oder ein anderes einbezogenes Dokument im Namen seines Kunden abschließt, gewährleistet und sichert zu, dass er befugt ist, seinen Kunden an die darin enthaltenen Bedingungen und in Bezug auf alle Verpflichtungen gemäß dieser GSA und den einbezogenen Dokumenten zu binden.

§ 9: Gewährleistungen und Zusicherungen des Marketingpartners

Der Marketingpartner gewährleistet in Bezug auf alle Kampagnen und sichert zu, dass

9.1 er über alle notwendigen Rechte verfügt, um die Verwendung, Reproduktion, Verteilung, Übertragung oder Anzeige sämtlicher Kreativmaterialien des Marketingpartners und/oder Marken des Marketingpartners und Materialien, auf die Besucher über Links in den Werbemitteln gelangen, oder Produkten oder Dienstleistungen, die Besuchern über die Werbemittel zur Verfügung gestellt werden, zu erlauben, und das Kreativmaterial des Marketingpartners und die Marken des Marketingpartners nicht (a) gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen und/oder eine straf- oder zivilrechtliche Haftung begründen oder Urheberrechte, Patente, Marken oder Dienstleistungsmarken, Geschäftsgeheimnisse oder andere Persönlichkeitsrechte, moralische Rechte, Vertrags-, Eigentums- oder Datenschutzrechte Dritter verletzen (zusammen „Rechtswidriges Verhalten“); (b) folgende Inhalte oder Verhaltensweisen enthalten oder fördern: Viren, Obszönitäten, Missbrauch, Gewalt, Fanatismus, Hass, Raubkopien, Hacking oder Warez (zusammen „Sittenwidriges Verhalten“) oder (c) Verhalten fördern, das ein Rechtswidriges Verhalten oder sittenwidriges Verhalten darstellen würde;

9.2 er über eine angemessene Grundlage für alle in den Werbemitteln gemachten Behauptungen verfügt, die Werbemittel alle nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben enthalten und er diese Behauptungen durch entsprechende Dokumente belegen kann und er sämtliche in seinen Kampagnen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen wird;

9.3 die Anwendung und/oder Startseite für jede Kampagne (d. h. die Website des Marketingpartners, auf die ein Besucher geleitet wird, wenn er das Werbemittel anklickt, ein Registrierungsformular ausfüllt oder eine ähnliche Handlung ausführt) einen gut sichtbaren Link auf die Datenschutzrichtlinie des Marketingpartners enthält.

9.4 Conversant bei allen Werbemitteln für eine Kampagne und gegebenenfalls in anderen Fällen berechtigt ist, das Piktogramm „Advertising Option Icon“ am Werbemittel zu platzieren und einen erweiterten Hinweis und eine Wahlmöglichkeit anzuzeigen, um den Selbstregulierungsgrundsätzen für nutzungsbasierte Online-Werbung der European Digital Advertising Alliance, zu finden unter http://edaa.eu/european-principles/, („EDAA-Grundsätze“) zu entsprechen;

9.5 er in Bezug auf jede seiner Kampagnen, die interessebasierte Online-Werbedaten verwendet und nach den Bedingungen der Vereinbarung ausgeliefert wird, und nur sofern auf diese anwendbar, den IAB-Verhaltenskodex, die Grundsätze der Europäischen Allianz für Werbeselbstkontrolle (EASA) und die Richtlinien für Ethische Geschäftspraxis der Data & Marketing Association (DMA) einhält, die abrufbar unter https://thedma.org/accountability/ethics-and-compliance/dma-ethical-guidelines/sind. Der Kunde muss klar und deutlich einen Hinweis, dessen Wortlaut im Wesentlichen dem Beispiel unter folgendem Link entspricht: https://www.networkadvertising.org/addendum-examples-of-notice, auf seiner (seinen) Website(s) und überall dort platzieren, wo der Kauf seiner mobilen Applikationen möglich ist (z. B. Mobile App Store), wobei der Hinweis über die Erfassung, Übertragung und Verwendung von personenbezogenen Daten auf solchen Websites und in mobilen Applikationen durch ihn und Dritte aufklärt. Dieser Hinweis muss einen geeigneten Wahlmechanismus im Einklang mit dem Verhaltenskodex der Network Advertising Initiative (NAI) von 2018 in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten, den der Marketingpartner akzeptieren muss;

9.6 er durch regelmäßige Überprüfungen sicherstellt, dass jegliche anwendbare Abmeldemechanismen auf seiner Website bzw. seinen Websites oder im Mobile App Store in Verbindung mit den von Conversant bereitgestellten Diensten ordnungsgemäß funktionieren;

9.7 er die vom Nutzer getroffene Entscheidung zur Abmeldung in allen Fällen erhält, in denen es zu einer direkten Anbindung von Conversant mit der mobilen Anwendung des Marketingpartners kommt (d. h. er übergibt keinen Identifier for Advertising (IDFA) oder ähnliche Anwendungs-Werbeidentifikatoren an Conversant, falls der Nutzer die Funktion Limit Ad-Tracking aktiviert hat);

9.8 er, sofern anwendbar, in seine Datenschutzrichtlinie Wahlmöglichkeiten für Besucher bezüglich der Sicherheit der personenbezogenen Daten des Besuchers, sowie deren Erhebung, Nutzung und Offenlegung durch den Marketingpartner, seine Geschäftspartner und Dritte aufnimmt, sowie dem Besucher die Möglichkeit gibt, sich von solcher Erhebung und Nutzung abzumelden;

9.9 er, sofern anwendbar, etwaige zusätzliche, ihm von Conversant bereitgestellten Auswahlmechanismen einschließlich einer angemessenen und deutlichen Beschreibung solcher Auswahlmechanismen einfügt;

9.10 er in vollem Umfang das EU-Datenschutzgesetz befolgt;

9.11 in Verbindung mit der Kampagne kein Computerprogramm auf den Rechner oder das Mobilgerät eines Besuchers laden wird, insbesondere keine Programme, die allgemein als „Adware“ oder „Spyware“ bezeichnet werden, jedoch ausgenommen Cookies (sofern die Verwendung von Cookies in der Datenschutzrichtlinie des Marketingpartners angegeben wird), ohne dass er die vorherige schriftliche Zustimmung von Conversant eingeholt hat und die einzelne Person ihr ausdrückliches Einverständnis gegeben hat, nachdem sie mit einem klaren und deutlichen Hinweis über die Art der herunterzuladenden Anwendung informiert wurde; und

9.12 keine Flash-Cookies oder Super-Cookies und im Zusammenhang mit HTML 5 keine anderen Mechanismen verwenden wird, die eine dauerhafte Speicherung und Abfrage von Informationen ermöglichen; diese Mechanismen müssen so funktionieren, wie sie in den benutzerdefinierten Browsereinstellungen (z. B. denjenigen, die für HTTP-Cookies verfügbar sind) festgelegt wurden.

9.13 er unter keinen Umständen versucht, in Berichten, Analysen und Daten-Feeds enthaltene Informationen oder andere von Conversant erhaltene Daten, einschließlich pseudonymer Kennungen, ganz gleich mit welchen Mitteln, mit jedweden unmittelbar identifizierbaren Daten abzugleichen, und Dritten, an die er derartige Daten weitergibt, Versuche eines Abgleichs solcher Daten mit jedweden unmittelbar identifizierbaren Daten, ganz gleich mit welchen Mitteln, vertraglich untersagt.

§ 10: Freistellung

Jede Partei (der „Freistellungsverpflichtete“) hat die andere Partei und deren verbundene Unternehmen sowie deren jeweilige Mitarbeiter, leitende Angestellte und Organmitglieder (der „Freistellungsberechtigte“) gegen alle Unterstellungen, Ansprüche, Klagen, Klagegründe, Gerichtsverfahren, Schadenersatzansprüche, Haftungen, Verpflichtungen, Kosten und Aufwendungen, insbesondere angemessene Anwaltshonorare, Gerichtskosten und Zeugenhonorare, die einer Verletzung der Vereinbarung durch den Freistellungsverpflichteten zurechenbar sind oder damit in Zusammenhang stehen („Anspruch“), zu verteidigen und diesbezüglich freizustellen und schadlos zu halten. Sollte ein Anspruch eine Freistellungspflicht nach den Bestimmungen der Vereinbarung begründen, hat der Freistellungsberechtigte den Freistellungsverpflichteten darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, mit der Maßgabe, dass eine solche unverzügliche Benachrichtigung den Freistellungsverpflichteten nicht von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt entbindet, außer in Bezug auf Verluste, die im Falle einer solchen Benachrichtigung vermieden worden wären. Der Freistellungsberechtigte kooperiert vollumfänglich mit dem Freistellungsverpflichteten, damit dieser seine Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung in Bezug auf einen Anspruch erfüllen kann. Der Freistellungsberechtigte kann auf eigene Kosten an der Verteidigung mitwirken, wobei dem Freistellungsverpflichteten die Kontrolle über eine solche Verteidigung und alle Verhandlungen im Zusammenhang mit der Beilegung eines Anspruchs zusteht. Durch eine Mitwirkung an der Verteidigung werden die Verpflichtungen des Freistellungsverpflichteten zur Freistellung und Schadloshaltung des Freistellungsberechtigten nicht aufgehoben oder verringert. Der Freistellungsverpflichtete darf nur einen Vergleich eingehen, wenn ein solcher Vergleich (a) nur die Zahlung von finanziellem Schadenersatz durch den Freistellungsverpflichteten vorsieht und (b) den Freistellungsberechtigten vollständig entbindet. Jeder andere Vergleich bedarf der schriftlichen Zustimmung des Freistellungsberechtigten (die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf).

§ 11: Haftungsbeschränkung

11.1 UNGEACHTET EINER GEGENTEILIGEN BESTIMMUNG IM VERTRAG SCHRÄNKT KEINE DER PARTEIEN IHRE HAFTUNG EIN ODER SCHLIESST SIE AUS, BEI:

a) DURCH FAHRLÄSSIGKEIT VERURSACHTEM TODESFALL ODER VERLETZUNG;

b) BETRUG ODER BETRÜGERISCHER FALSCHDARSTELLUNG;

c) JEGLICHER GESETZLICHEN ODER ANDEREN HAFTUNG, DIE NACH ANWENDBAREM RECHT NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN; ODER

d) DIE INDEMNIFIKATIONSVERPFLICHTUNGEN JEDER TEILNEHMER IN ABSCHNITT 10 UND DIE VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNGEN IN ABSCHNITT 7.

11.2 VORBEHALTLICH DER KLAUSEL 11.1 SOLL KEINE DER PARTEIEN IN IRGENDEINEM FALL, OB AUFGRUND VERTRAGLICHER VEREINBARUNGEN, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT UND VERLETZUNG GESETZLICHER PFLICHTEN JEDER ART), FALSCHER DARSTELLUNG (OB UNWISSENTLICH ODER FAHRLÄSSIG), RÜCKERSTATTUNG ODER ANDERWEITIG FORDERUNGEN AN DIE ANDERE PARTEI STELLEN:

a) BEI JEGLICHER MINDERUNG DES GESCHÄFTSWERTS, REPUTATION, CHANCEN, GEWINNVERLUST, GESCHÄFTSCHANCEN, ERTRÄGEN, UMSATZ, ERWARTETE EINSPARUNGEN ODER VERLUSTE, AUSGABEN (EINSCHLIESSLICH DER MANAGEMENTZEIT) BEI JEDEM DER VORGEHENDEN UNABHÄNGIG DAVON, OB DIREKT ODER INDIREKT; ODER

b) BEI JEGLICHEM VERLUST ODER HAFTUNG (OB DIREKT ODER INDIREKT) UNTER ODER IN BEZUG AUF EINEN ANDEREN VERTRAG; ODER

c) BEI JEGLICHEM SPEZIELLEN, INDIREKTEN ODER FOLGESCHADEN.

11.3 VORBEHALTLICH DER KLAUSELN 11.1 UND 11.2 DARF DIE GESAMTHAFTUNG JEDER PARTEI AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER VEREINBARUNG ODER EINER VERLETZUNG ODER NICHTERFÜLLUNG DER VEREINBARUNG, GLEICHGÜLTIG WIE WESENTLICH (AUCH AUFGRUND VON FAHRLÄSSIGKEIT ODER VERLETZUNG GESETZLICHER PFLICHTEN) UND OB AUFGRUND VERTRAGLICHER VEREINBARUNG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER AUF ANDERE WEISE, DEN GESAMTBETRAG NICHT ÜBERSTEIGEN, DEN DER MARKETINGPARTNER IN DEN 12 MONATEN VOR DEM ANSPRUCH, DER DIE HAFTUNG BEGRÜNDET, AN CONVERSANT GEZAHLT HAT.

§ 12: Bekämpfung von Bestechung und Korruption

Jede Partei muss alle anwendbaren Gesetze, Statuten und Vorschriften in Bezug auf Bestechung und Korruptionsbekämpfung einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den US Foreign and Corrupt Practices Act 1977 und den UK Bribery Act 2010.

§ 13: Brexit-Trigger, Neuverhandlung und Kündigung

13.1 Recht zur Neuverhandlung oder Kündigung. Wenn ein Brexit-Trigger-Ereignis (wie in Ziffer 13.2 unten definiert) eintritt, kann jede Partei: (i) von der anderen Vertragspartei verlangen, mit gutem Willen eine Änderung der Vereinbarung auszuhandeln, um das Brexit-Trigger-Ereignis zu mildern; und (ii) wenn keine solche Änderung der Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen erfolgt, die Vereinbarung durch eine schriftliche Kündigung der anderen Vertragspartei von mindestens 30 Tagen kündigen.

13.2 „Brexit Trigger Event“ bezeichnet eines der folgenden Ereignisse, das jederzeit nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union eintritt: (i) eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Fähigkeit einer Partei, den Vertrag in Übereinstimmung mit seinen Bedingungen und dem Gesetz zu erfüllen; (ii) eine Erhöhung der Kosten, die Conversant bei der Erfüllung des Vertrags entstehen, um mindestens 10% seit der letzten Vereinbarung des Preises für die Dienstleistungen.

13.3 Überschneidung mit anderen Rechten und Pflichten. Vorbehaltlich der ausdrücklichen Bestimmungen in diesem Abschnitt 13 beendet oder ändert ein Brexit Trigger Event den Vertrag nicht (oder gibt einer Partei das Recht, ihn zu kündigen oder zu ändern), oder macht eine seiner Bedingungen ungültig oder entlässt aus der Erfüllungsverpflichtung bzw. entschuldigt die Nichterfüllung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Klausel und einer anderen Bestimmung der Vereinbarung haben die Bestimmungen dieser Klausel Vorrang.

§ 14: Gewährleistungsausschluss

DIE VON CONVERSANT ERBRACHTEN LEISTUNGEN, IHRE NUTZUNG UND DIE ERGEBNISSE EINER SOLCHEN NUTZUNG WERDEN AUF DER GRUNDLAGE „OHNE MÄNGELGEWÄHR“ UND „WIE VORLIEGEND“ ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. SOWEIT IN DER VEREINBARUNG NICHT AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES BESTIMMT IST, SCHLIESST JEDE PARTEI AUSDRÜCKLICH ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN JEDER ART AUS, INSBESONDERE DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN BEZÜGLICH DER MARKTFÄHIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DIE GEWÄHRLEISTUNG BEZÜGLICH EINES WIRTSCHAFTLICHEN ODER SONSTIGEN NUTZENS, DER DURCH DIE IN DIESER VEREINBARUNG VORGESEHENEN TRANSAKTIONEN ERZIELT WERDEN KÖNNTE.

§ 15: Höhere Gewalt

Mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung oder in einem Auftrag festgelegten Zahlungsverpflichtungen des Marketingpartners haftet eine Partei nicht im Falle der Verhinderung oder Verzögerung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung aufgrund von Umständen außerhalb der angemessenen Verfügungsgewalt der jeweils betroffenen Partei, insbesondere Stromausfall, Ausfall von Internet-Dienstleistern, Nichterfüllung wegen Störungen im Internet, insbesondere Denial-of-Service-Angriffen, Unruhen, Aufstände, terroristische Anschläge, Krieg, Brände, Überschwemmungen, Erdbeben, Explosionen und andere Naturereignisse, vorausgesetzt, dass eine solche Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung von der säumigen Partei nicht in vertretbarer Weise umgangen werden kann und sie angemessene Anstrengungen unternommen hat, um die Erfüllung wieder aufzunehmen, sobald dies unter den jeweiligen Umständen möglich ist.

§ 16: Rechtswahl und Anwaltshonorare

Im Falle eines Rechtsstreits (a) unterwerfen sich Conversant und der Marketing-Partner unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der im jeweiligen Serviceauftrag bzw. in der IO genannten Gerichte und erklären sich damit einverstanden, dass diese Gerichte das einzige geeignete Forum für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag sind, und (b) unterliegt der Vertrag den Gesetzen der im jeweiligen Serviceauftrag bzw. in der IO genannten Gerichtsbarkeit. Für den Fall, dass der betreffende Serviceauftrag oder die IO kein anwendbares Recht und keine Gerichtsbarkeit festlegt, unterliegen der Vertrag und alle Streitigkeiten, Auseinandersetzungen, Verfahren oder Ansprüche jeglicher Art (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten und Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, englischem Recht und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt, und jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte mit Gerichtsstand in London, England in Bezug auf alle Streitigkeiten, Kontroversen, Verfahren oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben

§ 17: Marketing

Der Marketingpartner willigt ein, dass Conversant ihn als einen Marketingpartner bezeichnen und sein Logo in Kundenlisten und anderen Mitteilungen und Materialien verwenden darf. Jede andere Verwendung des Namens einer Partei bedarf ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf.

§ 18: Unabhängige Unternehmer

Die Beziehung zwischen den Parteien ist ausschließlich eine Beziehung zwischen unabhängigen Unternehmern, und die Bestimmungen der Vereinbarung oder die Geschäfte oder Transaktionen zwischen den Parteien dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie Partnerunternehmen eines Joint Ventures oder sonstige Partner sind. Keine Partei handelt auf eine Weise, die den Anschein erwecken würde, dass die Beziehung zwischen den Parteien eine andere als die zwischen unabhängigen Unternehmern ist.

§ 19: Salvatorische Klausel/Verzicht

Sollte sich eine Bestimmung der Vereinbarung nach dem Urteil eines zuständigen Gerichts als rechtswidrig, ungültig oder nichtig oder gegen die öffentliche Ordnung erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen vollumfänglich wirksam. Die Parteien werden in gutem Glauben versuchen, die ungültige Bestimmung so zu ändern, dass sie den erklärten Absichten der Parteien entspricht. Wenn eine Partei das ihr bei einer Verletzung der Vereinbarung zustehende Recht nicht ausübt, gilt dies nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer vorangegangenen oder späteren Verletzung und stellt keinen dauerhaften Verzicht dar.

§ 20: Fortbestehen

Alle Verpflichtungen, die ausdrücklich oder von ihrem Wesen her nach einer Kündigung, Stornierung oder nach Ablauf der Vereinbarung fortbestehen, gelten danach weiterhin und bleiben wirksam.

§ 21: Abtretung

Keine Partei darf die Vereinbarung ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei, die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf, an einen Dritten abtreten. Davon ausgenommen ist eine Veräußerung oder sonstige Übertragung des im Wesentlichen gesamten Vermögens oder Eigenkapitals durch den Verkauf von Vermögenswerten oder Aktien oder durch eine Verschmelzung oder sonstige Reorganisation, die nicht die Zustimmung der nicht abtretenden Partei erfordern, mit der Maßgabe, dass ein solcher Rechtsnachfolger nicht in direktem Wettbewerb mit Conversant oder ihrem (ihren) verbundenen Unternehmen steht.

§ 22: Vollständige Vereinbarung, Änderungen

22.1 Die Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung und Übereinkunft zwischen den Parteien dar und ersetzt – mit Ausnahme derzeit bestehender gültiger Altvereinbarungen – sämtliche vorherigen Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung.

22.2 Conversant hat das Recht, die Vereinbarungganz ganz oder teilweise zu ändern, zu modifizieren oder zu ergänzen („Änderung“), indem eine überarbeitete Vereinbarungganz mindestens 14 Werktage vor dem Inkrafttreten der Änderung. Nutzung der Services durch den Marketingpartner nach Inkrafttreten der Änderung gilt als Zustimmung des Marketingpartners zur überarbeiteten Vereinbarungganz.

§ 23: Bindende Wirkung

De Vereinbarung gilt für die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger und ist für diese bindend. Jede Partei stimmt zu, dass sie die Gelegenheit hatte, die Vereinbarung zusammen mit einem Anwalt zu prüfen, und keine der Parteien ist als Verfasser anzusehen.

§ 24: Streitigkeiten Dritter

Im Falle, dass eine Drittpartei einen Anspruch gegenüber das geistige Eigentum von Conversant oder das Recht zu bieten einer Ware oder Dienstleistung erhebt, oder, dass, nach Meinung der Conversant, ein solcher Anspruch wahrscheinlich ist, hat Conversant nach eigenem Ermessen das Recht zu: (a ) sichern das Recht zur weiteren Nutzung des geistigen Eigentumes, der Ware oder Dienstleistung; (b) ersetzen oder modifizieren des geistigen Eigentums, der Ware, oder Dienstleistung, damit es nicht verletzt werden kann, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz oder diese Modifikation ähnliche Operationsfähigkeiten und Funktionen, wie das angeblich verletzende geistige Eigentums bzw. die verletzende Ware oder Dienstleistung aufweist; oder (c) kündigen den entsprechenden Service Order sofort, in ganzen oder teilweise, wenn sie nicht in der Lage ist das geistige Eigentum, die Ware oder Dienstleistung zu sichern, ersetzen oder modifizieren, wie in den vorliegenden Unterabschnitten (a) und (b) festgestellt wird.

1. Januar 2021