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ALLGEMEINE LEISTUNGSVEREINBARUNG VON CONVERSANT

DIESE ALLGEMEINE LEISTUNGSVEREINBARUNG VON CONVERSANT (General Services Agreement, GSA) tritt an dem Tag in Kraft, an dem die jeweils letzte Partei den jeweils ersten Auftrag (wie nachfolgend definiert) unterzeichnet, und wird zwischen Ihnen (dem Marketingpartner oder Advertiser) und der Conversant juristische Person, die in einem Service oder Insertionsauftrag genannt wird (Conversant), selbst und/oder nach ihrem Ermessen einem oder mehreren ihrer verbundenen Unternehmen (wie nachfolgend definiert), die einen solchen Auftrag unterzeichnen, fr die gem dem/den jeweiligen Auftrag/Auftrgen angebotenen Leistungen (wie nachfolgend definiert) abgeschlossen (jeder Unterzeichnende eine Partei bzw. zusammen die Parteien).

DIES VORAUSGESCHICKT und angesichts der ausgehandelten Gegenleistungen, deren Empfang und Angemessenheit hiermit besttigt wird, vereinbaren die Parteien folgendes:

1: Aufbau der Vereinbarung, Leistungen und Einbezogene Dokumente

Die Bedingungen fr die im jeweiligen Auftrag festgelegten Leistungen, die Conversant fr den Marketingpartner erbringt (die Leistungen), sind in dieser GSA und etwaigen zustzlichen Dokumenten, die auf diese GSA Bezug nehmen und von den jeweiligen Parteien unterzeichnet wurden, (zusammen die Vereinbarung) enthalten. Conversant erbringt die Leistungen wie im Auftrag oder gegebenenfalls in einem hnlichen Dokument (Auftrag), das auf diese GSA Bezug nimmt oder durch Verweis einbezieht, festgelegt. Jeder Auftrag kann ein oder mehrere zustzliche Dokumente umfassen, die als Anlage oder durch Verweis, einschlielich durch Angabe einer URL, einbezogen sind, insbesondere, aber nicht ausschlielich, Leistungsbeschreibungen (Statements of Work, SOW), Anzeigenauftrge (Insertion Orders, IOs) und/oder Anlagen (jeweils ein Einbezogenes Dokument), die diesen oder jenen beigefgt und darin einbezogen sind. Zustzlich zu den Leistungen, die in einem einzelnen Auftrag und/oder einbezogenen Dokument aufgefhrt sind, bieten Conversant und ihre verbundenen Unternehmen ein umfassendes Spektrum an Produkten und/oder Dienstleistungen gem den Bedingungen gesonderter Auftrge an, die gegebenenfalls gesondert unterzeichnet und akzeptiert werden mssen.

Jeder gltige Auftrag ist eine gesonderte, aber verbundene Vereinbarung, die die Bedingungen dieser GSA umfasst und nur in Bezug auf die im jeweiligen Auftrag angegebenen Leistungen und Parteien gltig und bindend ist. Die Parteien beabsichtigen, dass diese GSA und die einbezogenen Dokumente, soweit praktisch mglich, so auszulegen sind, dass die grtmgliche interne bereinstimmung zwischen ihnen erreicht wird. Vorbehaltlich des Vorstehenden sind bei Widersprchen zwischen den Bedingungen dieser GSA und den Bedingungen eines einbezogenen Dokuments die Bedingungen der GSA magebend. Dabei gilt jedoch, dass die Parteien in einem einbezogenen Dokument fr die im Rahmen des jeweiligen Auftrags angebotenen Leistungen vereinbaren knnen, (a) einen Teil oder ansonsten vorrangige Bestimmungen dieser GSA auszuschlieen, anzunehmen oder zu ndern und/oder (b) eine Klausel oder Bestimmungen zu vereinbaren, die anstelle der ansonsten vorrangigen Bestimmungen dieser GSA anzuwenden sind.

Wenn der Marketingpartner bereits eine bestehende und gltige Vereinbarung (eine Altvereinbarung) hat, so gilt diese weiterhin und wird hierdurch nicht berhrt, es sei denn, von den Parteien der betreffenden Altvereinbarung wird etwas anderes schriftlich festgelegt und vereinbart.

Der Marketingpartner muss diese GSA nicht gesondert unterzeichnen oder anerkennen, damit die Vereinbarung wirksam und verbindlich wird. Mit der Unterzeichnung eines Auftrags erklrt sich der Marketingpartner mit den Bedingungen der Vereinbarung einverstanden.

2: Begriffsbestimmungen

Soweit in dieser Vereinbarung oder einem Einbezogenen Dokument nicht anders definiert, gelten fr die in der Vereinbarung aufgefhrten Begriffe die folgenden Definitionen:

2.1 Werbemittel bezeichnet Werbeinhalte, die von Conversant im Auftrag des Marketingpartners verbreitet werden.

2.2 Verbundene(s) Unternehmen bezeichnet ein Unternehmen, das die jeweilige Partei beherrscht, von ihr beherrscht wird oder mit dem die jeweilige Partei unter gemeinsamer Beherrschung steht.

2.3 Kampagne(n) bezeichnet Werbemittel, die von Conversant im Auftrag des Marketingpartners ausgeliefert werden.

2.4 Vertrauliche Informationen bezeichnet das Bestehen und die Bedingungen der Vereinbarung und alle administrativen, technischen und finanziellen Informationen, Geschftsgeheimnisse und sonstigen vertraulichen Informationen, die nicht allgemein zugnglich sind, einschlielich Angaben zu den Gebhren oder Preisen von Conversant , unabhngig davon, ob solche vertraulichen Informationen mit einem Eigentumshinweis versehen sind oder mndlich weitergegeben werden. Vertrauliche Informationen, selbst wenn sie von einer Partei als solche eingestuft werden, umfassen keine Informationen, die (a) ohne eine Verletzung der Vereinbarung allgemein zugnglich werden; (b) sich vor ihrer Weitergabe durch die offenlegende Partei (wie in Absatz 7.1 definiert) nachweislich im Besitz des Empfngers (wie in Absatz 7.1 definiert) befanden; (c) von einem Dritten erlangt werden, ohne dass dieser damit eine Geheimhaltungspflicht verletzt und ohne dass dem Empfnger ein Versto gegen Treuepflichten oder andere Verpflichtungen bekannt ist; oder (d) der Empfnger nachweislich unabhngig erstellt hat.

2.5 Kreativmaterial des Marketingpartners bezeichnet Inhalte, Bilder oder Werbematerialien, die Conversant vom Marketingpartner oder von dessen Beauftragten zur Verwendung in einer Kampagne zur Verfgung gestellt werden.

2.6 Marken des Marketingpartners bezeichnet die Marken, Dienstleistungsmarken, Namen und Logos des Marketingpartners.

2.7 Besucher bezeichnet eine natrliche oder juristische Person, die auf ein Werbemittel klickt und/oder die Website eines Marketingpartners ber einen Link auf der Website oder in einer eMail eines Publishers oder ber einen anderen von Conversant genehmigten Werbekanal betritt.

3: Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise und Zahlungsbedingungen fr die einzelnen von Conversant erbrachten Leistungen werden in einem oder mehreren Auftrgen festgelegt. Alle Preise fr erbrachte Leistungen verstehen sich zuzglich Steuern. Mit Ausnahme der Steuern auf den Reingewinn von Conversant ist der Marketingpartner fr die Zahlung etwaiger lokaler Verkaufs-, Gebrauchs-, Mehrwert- und Verbrauchsteuern, Abgaben und anderer veranlagter Steuern verantwortlich. Falls Conversant Ausgaben im Zusammenhang mit der Beitreibung offener Betrge oder Gebhren entstehen, hat der Marketingpartner die angemessenen Aufwendungen aus einer solchen Beitreibung, einschlielich Rechtskosten und Inkassohonorare und -kosten, zu erstatten. Fr versptete Zahlungen werden Verzugszinsen in Hhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat bzw. des gesetzlich zulssigen Hchstbetrags (je nachdem, welcher Wert niedriger ist) fllig, die monatlich berechnet werden. Dem Marketingpartner knnen fnfzig Euro (50 EUR) fr Zahlungen mit Scheck berechnet werden, die wegen unzureichender Kontodeckung nicht eingelst werden. Der Marketingpartner verpflichtet sich, Conversant angemessene Aufwendungen, einschlielich Rechts- und Inkassohonorare, und Kosten zu erstatten, die ihr bei der Durchsetzung ihrer Rechte gem diesem Paragrafen entstanden sind. Der Marketingpartner ist nicht berechtigt, an Conversant fllige Betrge mit Betrgen zu verrechnen, die dem Marketingpartner von Conversant oder ihren verbundenen Unternehmen geschuldet werden.

4: Dauer und Kndigung

Die Kndigungsbedingungen fr die einzelnen von Conversant erbrachten Leistungen werden in dem bzw. den Auftrgen festgelegt. Durch die Kndigung der Leistungen eines Auftrags werden die Bedingungen, Rechte oder Verpflichtungen der Parteien gem dieser GSA und anderen gltigen Auftrgen oder anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht berhrt. Unbeschadet des Vorstehenden kann Conversant die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung vollstndig oder teilweise nach ihrem alleinigen, billigen Ermessen schriftlich kndigen, wenn der Marketingpartner (a) sich an rechtswidrigen Aktivitten jedweder Art oder Fehlverhalten, das dem Geschft von Conversant schaden knnte, beteiligt, (b) eine Vereinbarung mit Conversant oder ihrem (ihren) Verbundenen Unternehmen verletzt; (c) Partei eines Prozesses ist, an dem Conversant oder eines oder mehrere ihrer verbundenen Unternehmen beteiligt sind; (d) insolvent wird; (e) eine Abtretung zugunsten von Glubigern vornimmt; (f) seine Geschftsttigkeit auf der Grundlage der Unternehmensfortfhrung einstellt, (g) einen Konkursantrag nach Magabe des Konkurs- oder Insolvenzrechts gestellt hat oder gegen ihn ein solches Verfahren eingeleitet wurde; (h) Verhandlungen mit allen oder einer Gruppe seiner Glubiger im Hinblick auf eine Umschuldung aufnimmt oder einen Kompromiss oder eine Vereinbarung mit einem seiner Glubiger vorschlgt oder eingeht; oder (i) eine wesentliche Verletzung der Bestimmungen der Vereinbarung begeht. Diese GSA endet automatisch, sobald alle dazugehrigen Auftrge beendet wurden.

5: Datenschutz

5.1 In diesem Abschnitt 5 haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung: (a) Datenverantwortlicher, Auftragsverarbeiter, Betroffener, Personenbezogene Daten, Verarbeitung (Verarbeitet und Verarbeitung) und Besondere Kategorien personenbezogener Daten haben die im anwendbaren Datenschutzgesetz angegebenen Bedeutungen; (b) Anwendbares Datenschutzrecht bezeichnet alle anwendbaren Datenschutzgesetze (einschlielich, wo zutreffend, EU-Datenschutzrecht), die auf personenbezogene Daten und Datenschutz und elektronische Kommunikation anwendbar sind, die im Rahmen oder in Verbindung mit der Vereinbarung in der jeweils gltigen Fassung verarbeitet werden; (c) EU-Datenschutzrecht bezeichnet (i) vor dem 25. Mai 2018 die EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG); (ii) am und nach dem 25. Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung der EU (Verordnung 2016/679); (iii) die EU-Datenschutzrichtlinie fr elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG), gendert durch die Richtlinie 2009/136/EG; und (iv) alle nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung oder Ergnzung von (i), (ii) oder (iii); (d) Musterklauseln bezeichnet die Standardvertragsklauseln fr die bermittlung personenbezogener Daten in Drittlnder gem der Entscheidung 2004/915/EG der Kommission; und (e) Aufsichtsbehrde bezeichnet jede zustndige Regulierungsbehrde, die fr die berwachung und Durchsetzung des anwendbaren Datenschutzrechts zustndig ist, einschlielich, aber nicht beschrnkt auf das britische Information Commissioner's Office.

5.2 Der Marketingpartner kann Conversant bestimmte Daten (einschlielich personenbezogene Daten und Transaktionsdaten) ber Besucher seiner digitalen Angebote oder seine Kunden und Interessenten (die Daten) zum Zwecke der Durchfhrung der Dienstleistungen oder wie anderweitig in einem Auftrag oder einem integrierten Dokument (der Erlaubte Zweck) beschrieben, offenlegen oder anderweitig zur Verfgung stellen.

5.3 Der Marketingpartner ist Inhaber der Daten, die er Conversant offenlegt oder anderweitig zur Verfgung stellt, und Conversant wird die Daten als separater und unabhngiger Datenverantwortlicher ausschlielich fr den erlaubten Zweck verarbeiten. In keinem Fall werden die Parteien die Daten gemeinsam als gemeinsame Datenverantwortliche verarbeiten.

5.4 Jede Partei verpflichtet sich, whrend der Laufzeit der Vereinbarung jederzeit das anwendbare Datenschutzrecht einzuhalten, dazu gehrt: (i) Verarbeitung der Daten in bereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht und (ii) den Betroffenen alle Informationen bereitzustellen, die gem den anwendbaren Datenschutzgesetzen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass sie verstehen, wie ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Vereinbarung verarbeitet werden.

5.5 Conversant muss geeignete technische und organisatorische Manahmen vorhalten, um ein Sicherheitsniveau zu gewhrleisten, das den Risiken, die sich aus der Verarbeitung der Daten im Rahmen der Vereinbarung ergeben, angemessen ist, insbesondere gegen unbeabsichtigte oder unrechtmige Zerstrung, Verlust, Vernderung, unberechtigte Offenlegung oder Zugriff.

5.6 Soweit Conversant Daten, die aus dem Europischen Wirtschaftsraum stammen, in einem Land verarbeitet, dem von der Europischen Kommission oder der Eidgenssischen Datenschutzbehrde (soweit anwendbar) nicht bescheinigt wurde, dass es personenbezogene Daten in angemessener Weise schtzt, erkennen die Parteien an und vereinbaren, dass Conversant fr angemessene Sicherheitsmanahmen (im Sinne des EU-Datenschutzgesetzes) fr diese Daten unter Einhaltung der Musterklauseln oder eines anderen nach dem EU-Datenschutzgesetz zulssigen gesetzlichen Datenexportmechanismus sorgen wird.

5.7 Wenn Conversant einen Drittanbieter beauftragt, die Daten in seinem Namen zu verarbeiten, muss Conversant die Anforderungen des Vereinbarung und des anwendbaren Datenschutzrechts einhalten und sicherstellen, dass dieser auch diese einhlt. Conversant haftet in vollem Umfang fr die Handlungen und/oder Unterlassungen seiner Verarbeiter, als wren es seine Handlungen oder Unterlassungen.

5.8 Die Parteien verpflichten sich, einander in angemessener Weise zu untersttzen, damit jede Partei in die Lage versetzt wird, alle Antrge auf Zugang zu personenbezogenen Daten (sei es in Bezug auf Zugang, Berichtigung, Beschrnkungen der Verarbeitung, Lschung oder bertragbarkeit oder ein anderes Recht) zu erfllen und auf alle anderen Fragen oder Beschwerden ihrer betroffenen Personen (Antrag auf Zugang zu personenbezogenen Daten) in bereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht zu antworten.

5.9 Conversant verwendet Cookies und hnliche Tracking-Technologien (z.B. Identifikatoren fr mobile Gerte), um seine Dienste anzubieten (Cookies). Der Marketingpartner stellt sicher, dass auf den digitalen Einrichtungen, von denen aus die Daten erfasst werden, angemessene Benachrichtigungs- und Einwilligungsmechanismen angezeigt werden, damit Conversant Cookies rechtmig fr den zulssigen Zweck verwenden kann.

5.10 Auf Anfrage wird Conversant dem Marketingpartner die Informationen zur Verfgung stellen, die der Marketingpartner in angemessener Weise ber die Cookies von Conversant bentigt, damit der Marketingpartner sicherstellen kann, dass diese Informationen in die Datenschutzrichtlinie des Marketingpartners aufgenommen werden. Conversant wird von Personen, die sich gegen die Dienste entschieden haben, keine von Cookies fr den zulssigen Zweck gesammelten Daten verwenden.

5.11 Dieser Abschnitt 5 gilt auch nach Beendigung oder Ablauf der Vereinbarung. Nach Beendigung oder Ablauf der Vereinbarung kann jede Partei die Daten unter ihrer Kontrolle weiterverarbeiten, sofern diese Verarbeitung den Anforderungen dieser Klausel und des anwendbaren Datenschutzrechts entspricht.

6: Erfassung und Verwendung von Transaktionsdaten

Soweit die Parteien in einem Auftrag nicht etwas anderes vereinbaren, ist es dem Marketingpartner untersagt, Conversant personenbezogene Daten (Personenbezogene Daten) zur Verfgung zu stellen, anhand derer Besucher und/oder Dritte unmittelbar identifizierbar sind, und/oder Conversant die Erfassung solcher Daten zu erlauben. Ohne das Vorstehende einzuschrnken, darf der Marketingpartner Conversant keine Auftragsnummern oder andere Informationen zur Verfgung stellen, die unmittelbar identifizierbare personenbezogene Daten enthalten.

7: Vertraulichkeit

7.1

Eine Partei (der Empfnger) kann Vertrauliche Informationen der anderen Partei (die Offenlegende Partei) erhalten, und der Empfnger hat solche vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und zu schtzen, insbesondere, aber nicht ausschlielich, durch Sicherheitsmanahmen, die mindestens so restriktiv sind wie die Manahmen, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ergreift, jedoch auf keinen Fall weniger restriktiv als angemessene Sicherheitsmanahmen. Auer in den gesetzlich vorgeschriebenen oder in der Vereinbarung zulssigen Fllen darf der Empfnger vertrauliche Informationen ohne die vorherige ausdrckliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an Dritte weitergeben (auer an seine Rechts- und Finanzberater, Beauftragten, Mitarbeiter und Berater in dem jeweils ntigen Umfang, welche Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen, die mindestens so restriktiv sind wie die Verpflichtungen in der Vereinbarung), und der Empfnger darf die Vertraulichen Informationen fr keine anderen Zwecke als in Zusammenhang mit der Erfllung seiner Verpflichtungen und Ausbung seiner Rechte gem der Vereinbarung verwenden. Auf ausdrckliche schriftliche Anforderung der offenlegenden Partei hat der Empfnger Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei zurckzugeben oder zu vernichten, soweit dies mglich ist und sofern diese Informationen nicht anderweitig als Beweismittel bentigt werden oder von jeder Partei in aggregierter Form (einer) staatlichen Behrde(n) vorzulegen sind. Die Parteien vereinbaren, dass die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei das Eigentum der offenlegenden Partei sind und bleiben. Eine Weitergabe oder Verwendung von Vertraulichen Informationen durch den Empfnger entgegen den Bestimmungen dieses Paragrafen kann der offenlegenden Partei einen irreparablen Schaden zufgen. Falls eine Partei daher die Bestimmungen dieses Paragrafen verletzt, ist die andere Partei deshalb zustzlich zu allen anderen ihr zur Verfgung stehenden Rechtsmitteln berechtigt, ohne Sicherheitsleistung eine einstweilige oder dauerhafte Verfgung zu beantragen.

7.2

Der Empfnger kann vertrauliche Informationen aufgrund einer Verfgung eines zustndigen Gerichts, aufgrund einer Verordnung oder Bestimmung einer Verwaltungsbehrde, deren Vorschriften der Empfnger unterliegt, oder aufgrund einer Vorladung offenlegen, mit der Magabe, dass der Empfnger, soweit gesetzlich zulssig und durchfhrbar, die offenlegende Partei unverzglich ber eine solche gerichtliche Verfgung, Vorschrift oder Vorladung schriftlich in Kenntnis setzt, damit diese eine gerichtlich angeordnete Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung beantragen oder eine solche Offenlegung auf andere Weise verhindern oder beschrnken kann. Der Empfnger wird auf Kosten der offenlegenden Partei angemessen mitwirken, um die offenlegende Partei bei der Beantragung einer solchen gerichtlich angeordneten Geheimhaltung oder anderweitigen Verhinderung oder Beschrnkung einer solchen Offenlegung zu untersttzen.

8: Gegenseitige Zusicherungen

Jede Partei gewhrleistet und sichert zu, dass

8.1 sie ber alle notwendigen Befugnisse und Vollmachten verfgt, um die Vereinbarung abzuschlieen;

8.2 der Abschluss und die Erfllung der Vereinbarung keine Verletzung oder einen Kndigungsgrund gem einer anderen Vereinbarung, eines anderen Vertrags oder Joint-Venture-Abkommens darstellt, deren bzw. dessen Partei sie ist;

8.3 die Erfllung dieser Vereinbarung mit allen jeweils geltenden Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen bereinstimmt, einschlielich und ohne Einschrnkung dem anwendbaren Datenschutzrecht (zusammen Gesetz). Ein Beauftragter, der diese GSA, einen Auftrag oder ein anderes einbezogenes Dokument im Namen seines Kunden abschliet, gewhrleistet und sichert zu, dass er befugt ist, seinen Kunden an die darin enthaltenen Bedingungen und in Bezug auf alle Verpflichtungen gem dieser GSA und den einbezogenen Dokumenten zu binden.

9: Gewhrleistungen und Zusicherungen des Marketingpartners

Der Marketingpartner gewhrleistet in Bezug auf alle Kampagnen und sichert zu, dass

9.1 er ber alle notwendigen Rechte verfgt, um die Verwendung, Reproduktion, Verteilung, bertragung oder Anzeige smtlicher Kreativmaterialien des Marketingpartners und/oder Marken des Marketingpartners und Materialien, auf die Besucher ber Links in den Werbemitteln gelangen, oder Produkten oder Dienstleistungen, die Besuchern ber die Werbemittel zur Verfgung gestellt werden, zu erlauben, und das Kreativmaterial des Marketingpartners und die Marken des Marketingpartners nicht (a) gegen geltende Rechtsvorschriften verstoen und/oder eine straf- oder zivilrechtliche Haftung begrnden oder Urheberrechte, Patente, Marken oder Dienstleistungsmarken, Geschftsgeheimnisse oder andere Persnlichkeitsrechte, moralische Rechte, Vertrags-, Eigentums- oder Datenschutzrechte Dritter verletzen (zusammen Rechtswidriges Verhalten); (b) folgende Inhalte oder Verhaltensweisen enthalten oder frdern: Viren, Obsznitten, Missbrauch, Gewalt, Fanatismus, Hass, Raubkopien, Hacking oder Warez (zusammen Sittenwidriges Verhalten) oder (c) Verhalten frdern, das ein Rechtswidriges Verhalten oder sittenwidriges Verhalten darstellen wrde;

9.2 er ber eine angemessene Grundlage fr alle in den Werbemitteln gemachten Behauptungen verfgt, die Werbemittel alle nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben enthalten und er diese Behauptungen durch entsprechende Dokumente belegen kann und er smtliche in seinen Kampagnen eingegangenen Verpflichtungen erfllen wird;

9.3 die Anwendung und/oder Startseite fr jede Kampagne (d. h. die Website des Marketingpartners, auf die ein Besucher geleitet wird, wenn er das Werbemittel anklickt, ein Registrierungsformular ausfllt oder eine hnliche Handlung ausfhrt) einen gut sichtbaren Link auf die Datenschutzrichtlinie des Marketingpartners enthlt.

9.4 Conversant bei allen Werbemitteln fr eine Kampagne und gegebenenfalls in anderen Fllen berechtigt ist, das Piktogramm Advertising Option Icon am Werbemittel zu platzieren und einen erweiterten Hinweis und eine Wahlmglichkeit anzuzeigen, um den Selbstregulierungsgrundstzen fr nutzungsbasierte Online-Werbung der European Digital Advertising Alliance, zu finden unter http://edaa.eu/european-principles/, (EDAA-Grundstze) zu entsprechen;

9.5 er in Bezug auf jede seiner Kampagnen, die interessebasierte Online-Werbedaten verwendet und nach den Bedingungen der Vereinbarung ausgeliefert wird, und nur sofern auf diese anwendbar, den IAB-Verhaltenskodex, die Grundstze der Europischen Allianz fr Werbeselbstkontrolle (EASA) und die Richtlinien fr Ethische Geschftspraxis der Data & Marketing Association (DMA) einhlt, die abrufbar unter https://thedma.org/accountability/ethics-and-compliance/dma-ethical-guidelines/sind. Der Kunde muss klar und deutlich einen Hinweis, dessen Wortlaut im Wesentlichen dem Beispiel unter folgendem Link entspricht: https://www.networkadvertising.org/addendum-examples-of-notice, auf seiner (seinen) Website(s) und berall dort platzieren, wo der Kauf seiner mobilen Applikationen mglich ist (z. B. Mobile App Store), wobei der Hinweis ber die Erfassung, bertragung und Verwendung von personenbezogenen Daten auf solchen Websites und in mobilen Applikationen durch ihn und Dritte aufklrt. Dieser Hinweis muss einen geeigneten Wahlmechanismus im Einklang mit dem Verhaltenskodex der Network Advertising Initiative (NAI) von 2018 in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten, den der Marketingpartner akzeptieren muss;

9.6 er durch regelmige berprfungen sicherstellt, dass jegliche anwendbare Abmeldemechanismen auf seiner Website bzw. seinen Websites oder im Mobile App Store in Verbindung mit den von Conversant bereitgestellten Diensten ordnungsgem funktionieren;

9.7 er die vom Nutzer getroffene Entscheidung zur Abmeldung in allen Fllen erhlt, in denen es zu einer direkten Anbindung von Conversant mit der mobilen Anwendung des Marketingpartners kommt (d. h. er bergibt keinen Identifier for Advertising (IDFA) oder hnliche Anwendungs-Werbeidentifikatoren an Conversant, falls der Nutzer die Funktion Limit Ad-Tracking aktiviert hat);

9.8 er, sofern anwendbar, in seine Datenschutzrichtlinie Wahlmglichkeiten fr Besucher bezglich der Sicherheit der personenbezogenen Daten des Besuchers, sowie deren Erhebung, Nutzung und Offenlegung durch den Marketingpartner, seine Geschftspartner und Dritte aufnimmt, sowie dem Besucher die Mglichkeit gibt, sich von solcher Erhebung und Nutzung abzumelden;

9.9 er, sofern anwendbar, etwaige zustzliche, ihm von Conversant bereitgestellten Auswahlmechanismen einschlielich einer angemessenen und deutlichen Beschreibung solcher Auswahlmechanismen einfgt;

9.10 er in vollem Umfang das EU-Datenschutzgesetz befolgt;

9.11 in Verbindung mit der Kampagne kein Computerprogramm auf den Rechner oder das Mobilgert eines Besuchers laden wird, insbesondere keine Programme, die allgemein als Adware oder Spyware bezeichnet werden, jedoch ausgenommen Cookies (sofern die Verwendung von Cookies in der Datenschutzrichtlinie des Marketingpartners angegeben wird), ohne dass er die vorherige schriftliche Zustimmung von Conversant eingeholt hat und die einzelne Person ihr ausdrckliches Einverstndnis gegeben hat, nachdem sie mit einem klaren und deutlichen Hinweis ber die Art der herunterzuladenden Anwendung informiert wurde; und

9.12 keine Flash-Cookies oder Super-Cookies und im Zusammenhang mit HTML 5 keine anderen Mechanismen verwenden wird, die eine dauerhafte Speicherung und Abfrage von Informationen ermglichen; diese Mechanismen mssen so funktionieren, wie sie in den benutzerdefinierten Browsereinstellungen (z. B. denjenigen, die fr HTTP-Cookies verfgbar sind) festgelegt wurden.

9.13 er unter keinen Umstnden versucht, in Berichten, Analysen und Daten-Feeds enthaltene Informationen oder andere von Conversant erhaltene Daten, einschlielich pseudonymer Kennungen, ganz gleich mit welchen Mitteln, mit jedweden unmittelbar identifizierbaren Daten abzugleichen, und Dritten, an die er derartige Daten weitergibt, Versuche eines Abgleichs solcher Daten mit jedweden unmittelbar identifizierbaren Daten, ganz gleich mit welchen Mitteln, vertraglich untersagt.

10: Freistellung

Jede Partei (der Freistellungsverpflichtete) hat die andere Partei und deren verbundene Unternehmen sowie deren jeweilige Mitarbeiter, leitende Angestellte und Organmitglieder (der Freistellungsberechtigte) gegen alle Unterstellungen, Ansprche, Klagen, Klagegrnde, Gerichtsverfahren, Schadenersatzansprche, Haftungen, Verpflichtungen, Kosten und Aufwendungen, insbesondere angemessene Anwaltshonorare, Gerichtskosten und Zeugenhonorare, die einer Verletzung der Vereinbarung durch den Freistellungsverpflichteten zurechenbar sind oder damit in Zusammenhang stehen (Anspruch), zu verteidigen und diesbezglich freizustellen und schadlos zu halten. Sollte ein Anspruch eine Freistellungspflicht nach den Bestimmungen der Vereinbarung begrnden, hat der Freistellungsberechtigte den Freistellungsverpflichteten darber unverzglich schriftlich zu benachrichtigen, mit der Magabe, dass eine solche unverzgliche Benachrichtigung den Freistellungsverpflichteten nicht von seinen Verpflichtungen gem diesem Abschnitt entbindet, auer in Bezug auf Verluste, die im Falle einer solchen Benachrichtigung vermieden worden wren. Der Freistellungsberechtigte kooperiert vollumfnglich mit dem Freistellungsverpflichteten, damit dieser seine Verpflichtungen gem dieser Vereinbarung in Bezug auf einen Anspruch erfllen kann. Der Freistellungsberechtigte kann auf eigene Kosten an der Verteidigung mitwirken, wobei dem Freistellungsverpflichteten die Kontrolle ber eine solche Verteidigung und alle Verhandlungen im Zusammenhang mit der Beilegung eines Anspruchs zusteht. Durch eine Mitwirkung an der Verteidigung werden die Verpflichtungen des Freistellungsverpflichteten zur Freistellung und Schadloshaltung des Freistellungsberechtigten nicht aufgehoben oder verringert. Der Freistellungsverpflichtete darf nur einen Vergleich eingehen, wenn ein solcher Vergleich (a) nur die Zahlung von finanziellem Schadenersatz durch den Freistellungsverpflichteten vorsieht und (b) den Freistellungsberechtigten vollstndig entbindet. Jeder andere Vergleich bedarf der schriftlichen Zustimmung des Freistellungsberechtigten (die nicht unbillig verweigert oder verzgert werden darf).

11: Haftungsbeschrnkung

11.1 UNGEACHTET EINER GEGENTEILIGEN BESTIMMUNG IM VERTRAG SCHRNKT KEINE DER PARTEIEN IHRE HAFTUNG EIN ODER SCHLIESST SIE AUS, BEI:

a) DURCH FAHRLSSIGKEIT VERURSACHTEM TODESFALL ODER VERLETZUNG;

b) BETRUG ODER BETRGERISCHER FALSCHDARSTELLUNG;

c) JEGLICHER GESETZLICHEN ODER ANDEREN HAFTUNG, DIE NACH ANWENDBAREM RECHT NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN; ODER

d) DIE INDEMNIFIKATIONSVERPFLICHTUNGEN JEDER TEILNEHMER IN ABSCHNITT 10 UND DIE VERTRAULICHKEITSVERPFLICHTUNGEN IN ABSCHNITT 7.

11.2 VORBEHALTLICH DER KLAUSEL 11.1 SOLL KEINE DER PARTEIEN IN IRGENDEINEM FALL, OB AUFGRUND VERTRAGLICHER VEREINBARUNGEN, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLSSIGKEIT UND VERLETZUNG GESETZLICHER PFLICHTEN JEDER ART), FALSCHER DARSTELLUNG (OB UNWISSENTLICH ODER FAHRLSSIG), RCKERSTATTUNG ODER ANDERWEITIG FORDERUNGEN AN DIE ANDERE PARTEI STELLEN:

a) BEI JEGLICHER MINDERUNG DES GESCHFTSWERTS, REPUTATION, CHANCEN, GEWINNVERLUST, GESCHFTSCHANCEN, ERTRGEN, UMSATZ, ERWARTETE EINSPARUNGEN ODER VERLUSTE, AUSGABEN (EINSCHLIESSLICH DER MANAGEMENTZEIT) BEI JEDEM DER VORGEHENDEN UNABHNGIG DAVON, OB DIREKT ODER INDIREKT; ODER

b) BEI JEGLICHEM VERLUST ODER HAFTUNG (OB DIREKT ODER INDIREKT) UNTER ODER IN BEZUG AUF EINEN ANDEREN VERTRAG; ODER

c) BEI JEGLICHEM SPEZIELLEN, INDIREKTEN ODER FOLGESCHADEN.

11.3 VORBEHALTLICH DER KLAUSELN 11.1 UND 11.2 DARF DIE GESAMTHAFTUNG JEDER PARTEI AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER VEREINBARUNG ODER EINER VERLETZUNG ODER NICHTERFLLUNG DER VEREINBARUNG, GLEICHGLTIG WIE WESENTLICH (AUCH AUFGRUND VON FAHRLSSIGKEIT ODER VERLETZUNG GESETZLICHER PFLICHTEN) UND OB AUFGRUND VERTRAGLICHER VEREINBARUNG, UNERLAUBTER HANDLUNG ODER AUF ANDERE WEISE, DEN GESAMTBETRAG NICHT BERSTEIGEN, DEN DER MARKETINGPARTNER IN DEN 12 MONATEN VOR DEM ANSPRUCH, DER DIE HAFTUNG BEGRNDET, AN CONVERSANT GEZAHLT HAT.

12: Bekmpfung von Bestechung und Korruption

Jede Partei muss alle anwendbaren Gesetze, Statuten und Vorschriften in Bezug auf Bestechung und Korruptionsbekmpfung einhalten, einschlielich, aber nicht beschrnkt auf den US Foreign and Corrupt Practices Act 1977 und den UK Bribery Act 2010.

13: Brexit-Trigger, Neuverhandlung und Kndigung

13.1 Recht zur Neuverhandlung oder Kndigung. Wenn ein Brexit-Trigger-Ereignis (wie in Ziffer 13.2 unten definiert) eintritt, kann jede Partei: (i) von der anderen Vertragspartei verlangen, mit gutem Willen eine nderung der Vereinbarung auszuhandeln, um das Brexit-Trigger-Ereignis zu mildern; und (ii) wenn keine solche nderung der Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen erfolgt, die Vereinbarung durch eine schriftliche Kndigung der anderen Vertragspartei von mindestens 30 Tagen kndigen.

13.2 Brexit Trigger Event bezeichnet eines der folgenden Ereignisse, das jederzeit nach dem Ausscheiden des Vereinigten Knigreichs aus der Europischen Union eintritt: (i) eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die Fhigkeit einer Partei, den Vertrag in bereinstimmung mit seinen Bedingungen und dem Gesetz zu erfllen; (ii) eine Erhhung der Kosten, die Conversant bei der Erfllung des Vertrags entstehen, um mindestens 10% seit der letzten Vereinbarung des Preises fr die Dienstleistungen.

13.3 berschneidung mit anderen Rechten und Pflichten. Vorbehaltlich der ausdrcklichen Bestimmungen in diesem Abschnitt 13 beendet oder ndert ein Brexit Trigger Event den Vertrag nicht (oder gibt einer Partei das Recht, ihn zu kndigen oder zu ndern), oder macht eine seiner Bedingungen ungltig oder entlsst aus der Erfllungsverpflichtung bzw. entschuldigt die Nichterfllung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Klausel und einer anderen Bestimmung der Vereinbarung haben die Bestimmungen dieser Klausel Vorrang.

14: Gewhrleistungsausschluss

DIE VON CONVERSANT ERBRACHTEN LEISTUNGEN, IHRE NUTZUNG UND DIE ERGEBNISSE EINER SOLCHEN NUTZUNG WERDEN AUF DER GRUNDLAGE OHNE MNGELGEWHR UND WIE VORLIEGEND ZUR VERFGUNG GESTELLT. SOWEIT IN DER VEREINBARUNG NICHT AUSDRCKLICH ETWAS ANDERES BESTIMMT IST, SCHLIESST JEDE PARTEI AUSDRCKLICH ALLE AUSDRCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWHRLEISTUNGEN JEDER ART AUS, INSBESONDERE DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWHRLEISTUNGEN BEZGLICH DER MARKTFHIGKEIT UND EIGNUNG FR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DIE GEWHRLEISTUNG BEZGLICH EINES WIRTSCHAFTLICHEN ODER SONSTIGEN NUTZENS, DER DURCH DIE IN DIESER VEREINBARUNG VORGESEHENEN TRANSAKTIONEN ERZIELT WERDEN KNNTE.

15: Hhere Gewalt

Mit Ausnahme der in dieser Vereinbarung oder in einem Auftrag festgelegten Zahlungsverpflichtungen des Marketingpartners haftet eine Partei nicht im Falle der Verhinderung oder Verzgerung der Erfllung ihrer Verpflichtungen gem dieser Vereinbarung aufgrund von Umstnden auerhalb der angemessenen Verfgungsgewalt der jeweils betroffenen Partei, insbesondere Stromausfall, Ausfall von Internet-Dienstleistern, Nichterfllung wegen Strungen im Internet, insbesondere Denial-of-Service-Angriffen, Unruhen, Aufstnde, terroristische Anschlge, Krieg, Brnde, berschwemmungen, Erdbeben, Explosionen und andere Naturereignisse, vorausgesetzt, dass eine solche Nichterfllung oder verzgerte Erfllung von der sumigen Partei nicht in vertretbarer Weise umgangen werden kann und sie angemessene Anstrengungen unternommen hat, um die Erfllung wieder aufzunehmen, sobald dies unter den jeweiligen Umstnden mglich ist.

16: Rechtswahl und Anwaltshonorare

Im Falle eines Rechtsstreits (a) unterwerfen sich Conversant und der Marketing-Partner unwiderruflich der ausschlielichen Zustndigkeit der im jeweiligen Serviceauftrag bzw. in der IO genannten Gerichte und erklren sich damit einverstanden, dass diese Gerichte das einzige geeignete Forum fr die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag sind, und (b) unterliegt der Vertrag den Gesetzen der im jeweiligen Serviceauftrag bzw. in der IO genannten Gerichtsbarkeit. Fr den Fall, dass der betreffende Serviceauftrag oder die IO kein anwendbares Recht und keine Gerichtsbarkeit festlegt, unterliegen der Vertrag und alle Streitigkeiten, Auseinandersetzungen, Verfahren oder Ansprche jeglicher Art (einschlielich auervertraglicher Streitigkeiten und Ansprche), die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, englischem Recht und werden in bereinstimmung mit diesem ausgelegt, und jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der ausschlielichen Zustndigkeit der englischen Gerichte mit Gerichtsstand in London, England in Bezug auf alle Streitigkeiten, Kontroversen, Verfahren oder Ansprche (einschlielich auervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprche), die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben

17: Marketing

Der Marketingpartner willigt ein, dass Conversant ihn als einen Marketingpartner bezeichnen und sein Logo in Kundenlisten und anderen Mitteilungen und Materialien verwenden darf. Jede andere Verwendung des Namens einer Partei bedarf ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert oder verzgert werden darf.

18: Unabhngige Unternehmer

Die Beziehung zwischen den Parteien ist ausschlielich eine Beziehung zwischen unabhngigen Unternehmern, und die Bestimmungen der Vereinbarung oder die Geschfte oder Transaktionen zwischen den Parteien drfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie Partnerunternehmen eines Joint Ventures oder sonstige Partner sind. Keine Partei handelt auf eine Weise, die den Anschein erwecken wrde, dass die Beziehung zwischen den Parteien eine andere als die zwischen unabhngigen Unternehmern ist.

19: Salvatorische Klausel/Verzicht

Sollte sich eine Bestimmung der Vereinbarung nach dem Urteil eines zustndigen Gerichts als rechtswidrig, ungltig oder nichtig oder gegen die ffentliche Ordnung erweisen, so bleiben die brigen Bestimmungen vollumfnglich wirksam. Die Parteien werden in gutem Glauben versuchen, die ungltige Bestimmung so zu ndern, dass sie den erklrten Absichten der Parteien entspricht. Wenn eine Partei das ihr bei einer Verletzung der Vereinbarung zustehende Recht nicht ausbt, gilt dies nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer vorangegangenen oder spteren Verletzung und stellt keinen dauerhaften Verzicht dar.

20: Fortbestehen

Alle Verpflichtungen, die ausdrcklich oder von ihrem Wesen her nach einer Kndigung, Stornierung oder nach Ablauf der Vereinbarung fortbestehen, gelten danach weiterhin und bleiben wirksam.

21: Abtretung

Keine Partei darf die Vereinbarung ohne die vorherige ausdrckliche Zustimmung der anderen Partei, die nicht unbillig verweigert oder verzgert werden darf, an einen Dritten abtreten. Davon ausgenommen ist eine Veruerung oder sonstige bertragung des im Wesentlichen gesamten Vermgens oder Eigenkapitals durch den Verkauf von Vermgenswerten oder Aktien oder durch eine Verschmelzung oder sonstige Reorganisation, die nicht die Zustimmung der nicht abtretenden Partei erfordern, mit der Magabe, dass ein solcher Rechtsnachfolger nicht in direktem Wettbewerb mit Conversant oder ihrem (ihren) verbundenen Unternehmen steht.

22: Vollstndige Vereinbarung, nderungen

22.1 Die Vereinbarung stellt die vollstndige Vereinbarung und bereinkunft zwischen den Parteien dar und ersetzt mit Ausnahme derzeit bestehender gltiger Altvereinbarungen smtliche vorherigen Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung.

22.2 Conversant hat das Recht, die Vereinbarungganz ganz oder teilweise zu ndern, zu modifizieren oder zu ergnzen (nderung), indem eine berarbeitete Vereinbarungganz mindestens 14 Werktage vor dem Inkrafttreten der nderung. Nutzung der Services durch den Marketingpartner nach Inkrafttreten der nderung gilt als Zustimmung des Marketingpartners zur berarbeiteten Vereinbarungganz.

23: Bindende Wirkung

De Vereinbarung gilt fr die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und zulssigen Abtretungsempfnger und ist fr diese bindend. Jede Partei stimmt zu, dass sie die Gelegenheit hatte, die Vereinbarung zusammen mit einem Anwalt zu prfen, und keine der Parteien ist als Verfasser anzusehen.

24: Streitigkeiten Dritter

Im Falle, dass eine Drittpartei einen Anspruch gegenber das geistige Eigentum von Conversant oder das Recht zu bieten einer Ware oder Dienstleistung erhebt, oder, dass, nach Meinung der Conversant, ein solcher Anspruch wahrscheinlich ist, hat Conversant nach eigenem Ermessen das Recht zu: (a ) sichern das Recht zur weiteren Nutzung des geistigen Eigentumes, der Ware oder Dienstleistung; (b) ersetzen oder modifizieren des geistigen Eigentums, der Ware, oder Dienstleistung, damit es nicht verletzt werden kann, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz oder diese Modifikation hnliche Operationsfhigkeiten und Funktionen, wie das angeblich verletzende geistige Eigentums bzw. die verletzende Ware oder Dienstleistung aufweist; oder (c) kndigen den entsprechenden Service Order sofort, in ganzen oder teilweise, wenn sie nicht in der Lage ist das geistige Eigentum, die Ware oder Dienstleistung zu sichern, ersetzen oder modifizieren, wie in den vorliegenden Unterabschnitten (a) und (b) festgestellt wird.

1. Januar 2021